Rz. 178
Wird in Fällen, in denen der Mandant nach Beendigung eines Verlöbnisses Schadenersatz, Rückgabe oder Wertersatz verlangt, ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, so richtet sich dieses – genau wie der Feststellungsanspruch – nach dem FamFG. Es handelt sich um eine "sonstige Familiensache" im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
a) Zuständigkeit
Rz. 179
Die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts als Teil des Amtsgerichts richtet sich nach §§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Das Familiengericht ist zuständig für Familiensachen, wozu als "sonstige Familiensachen" gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG auch Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen bzw. zwischen Dritten und den Verlobten zählen. Der Begriff der "Ansprüche" ist weit zu verstehen und umfasst alle Ansprüche aus Streitigkeiten – auch aus unerlaubter Handlung oder Rückgabe von Geschenken nicht aufgrund von § 1301 BGB sondern aufgrund Widerrufs gemäß §§ 539, 531, 812 BGB. Das gilt auch für Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Für die Beschwerdeinstanz folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts aus § 119 Abs. 1 Nr. 1a) GVG.
Rz. 180
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich wegen der fehlenden Anhängigkeit einer Ehesache in der Regel gemäß § 267 Abs. 2 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Dies sind die §§ 12 ff. ZPO. In den meisten Fällen wird es darauf hinauslaufen, dass das Familiengericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 13 ZPO.
Rz. 181
Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich danach, an welchem Ort der Antragsgegner seinen Schwerpunkt der Lebensführung hat. Es wird neben einer physischen Anwesenheit auch eine gewisse zeitliche Dauer des Aufenthalts vorausgesetzt, meistens etwa mindestens sechs Monate. § 29 ZPO als Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist trotz der rechtlichen Einordnung des Verlöbnisses als Vertrag nicht anwendbar. Möglich ist aber eine Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen des § 38 ZPO.
Rz. 182
Hinweis
▪ |
Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Verlöbnisrecht ist das Amtsgericht – Familiengericht – sachlich zuständig. |
▪ |
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln. Es wird also meistens auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners ankommen. |
b) Antrag
Rz. 183
Zur Einleitung des Verfahrens muss ein Antrag gestellt werden, der den Anforderungen der §§ 113 FamFG, 253 ZPO entsprechen muss. Dementsprechend muss der Antrag die Bezeichnung der Beteiligten und des Gerichts enthalten. Er muss die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs beinhalten, sowie einen bestimmten Antrag, § 253 Abs. 2 ZPO. Kommt zwischen den Beteiligten kein Vergleich zustande, entscheidet das Gericht durch Beschluss, § 116 FamFG, wogegen die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht zulässig ist, § 117 FamFG.
Rz. 184
Hinweis
Die Form und der Inhalt des für die Verfahrenseinleitung notwendigen Antrags richten sich nach der für eine Klageschrift geltenden Norm.
c) Gerichtskostenvorschuss
Rz. 185
Wie in Gerichtsverfahren üblich, ist auch hier gemäß § 14 Abs. 1 FamGKG ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe einer Gebühr einzuzahlen, damit die Antragsschrift dem anderen Beteiligten zugestellt, also Rechtshängigkeit bewirkt wird. Eine Ausnahme hiervon besteht gemäß § 14 Abs. 2 FamGKG nur dann, wenn entweder VKH beantragt ist oder aber der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm bei Verzögerung der Zustellung ein nicht oder nur schwer zu ersetzender Schaden entstehen würde. Zur Glaubhaftmachung reicht die Erklärung des zum Bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts. Dementsprechend bedarf es keiner Eidesstattlichen Versicherung.
Rz. 186
Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach dem Verfahrenswert. Bei Geldforderungen ist dieser gemäß § 35 FamGKG die Höhe der Forderung. Wird Herausgabe von Gegenständen (Geschenken) verlangt, wird der Streitwert gemäß § 42 FamGKG nach billigem Ermessen ermittelt. Die Kostenentscheidung des Gerichts am Ende des Verfahrens folgt aus dem FamFG, §§ 80 ff. FamFG und den allgemeinen Regeln, §§ 91 ff. ZPO. Gemäß § 120 Abs. 1 FamFG erfolgt die Vollstreckung in Familienstreitsachen entsprechend den Vorschriften der ZPO. Die §§ 704 ff. ZPO finden Anwendung.
Rz. 187
Hinweis
▪ |
Es ist zur Einleitung des Gerichtsverfahrens eine Gerichtsgebühr bei Gericht einzuzahlen, damit der Antrag zugestellt wird. |
▪ |
Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr bemisst sich anhand des Verfahrenswertes. |
d) Muster
Rz. 188
Muster 3.2: Antrag auf Schadenersatz wegen Beendigung des Verlöbnisses
Muster 3.2: Antrag auf Schadenersatz wegen Beendigung des Verlöbnisses
An das Amtsgericht _________________________
– Familiengericht –
Antrag
auf Zahlung von Schadenersatz
wegen
Rücktritts vom Verlöbnis
des Herrn _________________________, wohnhaft _________________________
– Antragsteller –
– Verfahre...