Rz. 179
Die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts als Teil des Amtsgerichts richtet sich nach §§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Das Familiengericht ist zuständig für Familiensachen, wozu als "sonstige Familiensachen" gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG auch Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen bzw. zwischen Dritten und den Verlobten zählen. Der Begriff der "Ansprüche" ist weit zu verstehen und umfasst alle Ansprüche aus Streitigkeiten – auch aus unerlaubter Handlung oder Rückgabe von Geschenken nicht aufgrund von § 1301 BGB sondern aufgrund Widerrufs gemäß §§ 539, 531, 812 BGB.[171] Das gilt auch für Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Für die Beschwerdeinstanz folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts aus § 119 Abs. 1 Nr. 1a) GVG.
Rz. 180
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich wegen der fehlenden Anhängigkeit einer Ehesache in der Regel gemäß § 267 Abs. 2 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Dies sind die §§ 12 ff. ZPO. In den meisten Fällen wird es darauf hinauslaufen, dass das Familiengericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 13 ZPO.
Rz. 181
Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich danach, an welchem Ort der Antragsgegner seinen Schwerpunkt der Lebensführung hat. Es wird neben einer physischen Anwesenheit auch eine gewisse zeitliche Dauer des Aufenthalts vorausgesetzt, meistens etwa mindestens sechs Monate.[172] § 29 ZPO als Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist trotz der rechtlichen Einordnung des Verlöbnisses als Vertrag nicht anwendbar. Möglich ist aber eine Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen des § 38 ZPO.
Rz. 182
Hinweis
▪ | Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Verlöbnisrecht ist das Amtsgericht – Familiengericht – sachlich zuständig. |
▪ | Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln. Es wird also meistens auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners ankommen. |
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