Rz. 136

Mit unbedingtem Auftrag als Verfahrensbevollmächtigter für das gerichtliche Verfahren, kommt mit Betreiben des Geschäfts einschließlich der Informationen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 RVG-VV eine Verfahrensgebühr zustande.

 

Rz. 137

Mit der Wahrnehmung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen, die zum Inhalt auf Erledigung eines Rechtsstreits hinzielende Besprechungen haben, fällt eine 1,2 Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3104 RVG-VV an. Gegebenenfalls entsteht auch hier bei Einigung eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 RVG-VV) – selbstverständlich auch hier jeweils mit Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

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