Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 180
Anspruchsgrundlagen: Übergewicht des Bedarfs/sonstige Billigkeitsgründe
Da Anspruchsgrundlage für die Überlassung und Übereignung des Alleineigentums an Haushaltsgegenständen die Feststellung ist, dass der Anspruch stellende Ehegatte auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder andere Gründe der Billigkeit angeführt werden können, müssen in erster Linie Bedarfsgesichtspunkte geprüft und gegeneinander abgewogen werden. Nach der Gesetzesfassung reicht jedenfalls nicht mehr die Erwägung, die im Miteigentum stehenden Haushaltsgegenstände müssten grundsätzlich nach "Billigkeitsgesichtspunkten" aufgeteilt werden.
Die Gesetzesformulierung lässt durchaus zu, dass im Einzelfall die Haushaltsgegenstände insgesamt oder zumindest weitgehend nur einem Ehegatten überlassen und zu Alleineigentum übertragen werden. Denkbar ist dies z.B., wenn es sich um einen nur mit dem Notwendigsten ausgestatteten Haushalt handelt, der minderjährige Kinder betreuende Ehegatte ohne eigene Einkünfte und ohne Vermögen ist, der andere Ehegatte in wesentlich besseren Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebt oder auf die Haushaltsgegenstände nicht angewiesen ist, weil er dauerhaft in einem anderen eingerichteten Haushalt untergekommen ist (neuer Lebenspartner, Eltern o.Ä.). Andererseits verweist die Entwurfsbegründung darauf, dass die Billigkeitsklausel Fälle erfassen soll, in denen annähernd gleichgewichtiger Bedarf an den Haushaltsgegenständen auch unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten besteht. In diesem Fall soll auf andere Gesichtspunkte abgestellt werden können, beispielsweise darauf, wer die Anschaffung eines Haushaltsgegenstandes veranlasst oder ihn während der Ehe auf eigene Kosten gepflegt und erhalten hat.
Es werden also Feststellungen in folgender Reihenfolge getroffen werden müssen:
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Auf welche Haushaltsgegenstände ist F. im Hinblick auf die in ihrem Haushalt verbliebenen Kinder stärker angewiesen als M. Dies wird im Zweifel für die Basisausstattung, Kinderzimmer, Waschmaschine, Kücheneinrichtung etc. gelten. |
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Hinsichtlich der übrigen Gegenstände:
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Lassen sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen Anhaltspunkte für einen Überlassungsanspruch aus Billigkeitsgründen finden (Zuordnung zu Hobbys oder anderem persönlichen Bedarf, Veranlassung der Anschaffung, besonderer persönlicher Bezug o.Ä.) |
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Hinsichtlich wertvoller Ausstattungsgegenstände, die nicht "notwendig" sind, wie Antiquitäten, Kunstgegenstände etc.; Anknüpfungspunkte wie vorstehend. Ergänzend dürfte es im Zweifel aber auch der Billigkeit entsprechen, eine wertmäßige Aufteilung zu erreichen, da die Anschaffungen im Zweifel aus den gemeinsamen Mitteln bzw. zu Lasten der gemeinsamen Mittel angeschafft worden sind. |
Rz. 181
Definition "Haushaltsgegenstände"
Haushaltsgegenstände, Hausrat und Wohnungseinrichtung sind grundsätzlich alle Gegenstände, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, die Haushaltsführung und das Zusammenleben der Familie einschließlich der Kinder bestimmt sind. Zum Haushalt gehören also Haushaltsvorräte und Haustiere, allerdings nicht Gegenstände, die zum persönlichen oder beruflichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind. Unerheblich sind der Wert und die Eigentumsverhältnisse, insbesondere das Bestehen von Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum o.Ä. Allerdings hat § 1568b BGB die Aufteilung des Haushaltes auf Gegenstände beschränkt, die im Miteigentum der Eheleute stehen. Eine dem früheren § 9 HausrVO entsprechende Regelung ist bewusst nicht in die jetzige gesetzliche Regelung aufgenommen worden. Die Gesetzesbegründung verweist Alleineigentum eines Ehegatten an Haushaltsgegenständen in die güterrechtliche Auseinandersetzung. Unerheblich ist auch das Motiv für die Anschaffung.
Zum Haushalt gehören auch wertvolle Antiquitäten, Gemälde und sonstige Kunstgegenstände, sofern diese der Möblierung und Dekoration der Ehewohnung dienen und nicht etwa nur zu Zwecken der Kapitalanlage angeschafft worden sind.
Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Hobby eines Ehegatten dienen, sind nicht Hausrat/Haushaltsgegenstände; ein Pkw gehört zum Hausrat/Haushalt, sofern er aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Eheleute gemeinsam bzw. für die gesamte Familie zum Einkauf, Schulbesuch, für Wochenendfahrten u.Ä. benutzt wird. Voraussetzung ist, dass der berufliche Gebrauch durch einen der Ehegatten jedenfalls nachrangig ist. Zum Teil wird inzwischen die Auffassung vertreten, selbst der überwiegend berufliche Gebrauch durch einen Ehegatten stehe der Qualifizierung als Hausrat/Haushaltsgegenstand nicht entgegen, wenn es sich bei dem Pkw um das einzige im Besitz der Familie befindliche Fahrzeug handelt. Unerheblich ist, ob der Pkw nur geleast ist. Auch ein Computer unterfäl...