Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 61
Auseinandersetzungen von Eheleuten im Bereich des Güterrechts erfolgen bei Scheidung der Ehe häufig im Bereich der Bewertung des Vermögens. Hier können Eheleute durch Vertrag eine Auseinandersetzung vermeiden.
aa) Bewertung des Anfangsvermögens
Rz. 62
Wer sich im Falle von Trennung und Scheidung darauf beruft, über Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung verfügt zu haben, muss dies voll umfänglich nachweisen. Nach Jahren der Ehe wird dies häufig unmöglich sein, da z.B. die Aufbewahrungspflicht von Banken hinsichtlich der bei ihnen geführten Konten bereits nach zwei Jahren endet. Während der Ehe aufgelöste Sparbücher werden häufig vernichtet worden sein. Kraftfahrzeuge sind aus Altersgründen verkauft worden, Eigentumswohnungen eventuell veräußert, wobei der Erlös häufig in verschiedene Bereiche geflossen ist, die ohne weiteres nicht nachvollziehbar sind.
Rz. 63
Insgesamt wird nach § 1377 Abs. 2 BGB vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt, sofern kein Verzeichnis aufgenommen wurde. Die einfache Lösung besteht darin, ein solches Verzeichnis zu erstellen. Es dient sodann zur Festigung des Anfangsvermögens nach § 1374 Abs. 1 BGB. Spätere Zurechnungen nach § 1374 Abs. 2 BGB sind dadurch auch nicht ausgeschlossen. Dieses Verzeichnis kann als Anlage und Bestandteil einem Ehevertrag beigefügt werden.
Rz. 64
Die Formulierung hierfür lautet wie folgt:
Formulierungsbeispiel
Unser derzeitiges wesentliches Vermögen ist jeweils in einem dieser Urkunde als Bestandteil beigefügten Vermögensverzeichnis näher aufgeführt. Die Anlagen, auf die hiermit verwiesen wird, sind wesentlicher Bestandteil und damit Inhalt und Gegenstand dieser Urkunde. Diese wurden vom Notar mir vorgelesen. Das in diesen Anlagen genannte Vermögen stellt abschließend unser Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 Abs. 1 BGB dar.
Die vorstehende ehevertragliche Vereinbarung nehmen wir hiermit ausdrücklich wechselseitig an.
Rz. 65
Zur Vereinfachung kann man schließlich auch eine schlichte Vereinbarung über den Wert des Anfangsvermögens treffen und formulieren:
Formulierungsbeispiel
Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes:
1. Wir sind uns darüber einig, dass für Zwecke des Zugewinnausgleichs das Anfangsvermögen des Ehemannes im Sinne des § 1374 Abs. 1 BGB mit … EUR und dasjenige der Ehefrau mit … EUR zu bewerten ist.
2. Die vorstehende ehevertragliche Vereinbarung nehmen wir hiermit ausdrücklich wechselseitig an.
Rz. 66
Durch eine solche Festlegung würden spätere Hinzurechnungen zum Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB diesen Wert noch erhöhen.
bb) Bewertung des Endvermögens
Rz. 67
Ebenso wie zum Anfangsvermögen können Eheleute bereits zu Beginn ihrer Ehe durchvertragliche Vereinbarung eine Bewertung des Endvermögens oder Teile desselben vornehmen.
Rz. 68
Da man noch nicht weiß, wann ggf. eine solche Vereinbarung zur Anwendung kommt, in wie viel Jahren man also eine Bewertung des Endvermögens vornehmen muss, wird man sich schlecht auf einen bestimmten Betrag festlegen können. Theoretisch denkbar ist dies, verbunden mit einer Wertsicherungsklausel. Es liegt jedoch näher, sich zu Beginn einer Ehe über die Bewertungsmethode zu einigen.
Gerade wenn es um Immobilien geht, ist folgende Formulierung möglich:
Formulierungsbeispiel
Für den Fall einer Trennung und Scheidung vereinbaren wir, dass unser jeweils vorhandenes Immobilienvermögen der Höhe nach von einem gerichtlich vereidigten Sachverständigen festgestellt wird, der seinerseits vom Gutachterausschuss desjenigen Katasteramtes bei dem Amtsgericht zu bestimmen ist, in dessen Bezirk die jeweilige Immobilie belegen ist. Wir verpflichten uns, den auf diese Weise festgestellten Wert der Immobilie zum Zwecke des Zugewinnausgleichs als für uns verbindlich anzuerkennen. Für die Wertfestsetzung gilt der Stichtag des Endvermögens (Zustellung des Scheidungsantrags bei dem Antragsgegner) oder ein abweichend von uns gemeinsam bestimmter Termin. Die vorstehende ehevertragliche Vereinbarung nehmen wir hiermit ausdrücklich an.
Rz. 69
Zur Bewertung von Betriebsvermögen kommt in Betracht, sich auf ein Bewertungsverfahren zu einigen, wie z.B. auf das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 200 BewG. Der Verweis auf Bewertungsmethoden des Steuerrechts ist allerdings nicht unproblematisch, weil sich steuerrechtliche Regelungen ändern und damit stark veränderte Ergebnisse zur Folge haben kann.
Rz. 70
Grundsätzlich stellen sich aber, vereinbart man eine bestimmte Bewertung nicht, bei einzelkaufmännischen Unternehmen, bei freiberuflichen Praxen und einer Gesellschaftsbeteiligung durchaus komplizierte Bewertungsfragen. Für eine freiberufliche Praxis wird üblicherweise allerdings die modifizierte Ertragswertmethode verwendet.