An das
Landgericht _________________________
_________________________ (Adresse)
In Sachen
Firma _________________________
– Klägerin –
gegen
Firma _________________________
– Beklagte –
wegen: Entschädigung gem. § 642 BGB/Vergütungsanspruch gem. § 645 [nur bei BGB-Vertrag]/Vergütungsanspruch gem. § 9 Abs. 3 VOB/B [nur bei VOB-Vertrag]
zeige ich an, dass ich die Beklagte vertrete. Die Beklagte wird sich gegen die Klage verteidigen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen:
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I. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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II. |
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
Das Urteil ist – ggf. gegen Sicherheitsleistung – in Ziff. II. vorläufig vollstreckbar.
Begründung:
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Behinderung bzw. auf Vergütungszahlung nach Vertragsbeendigung infolge fehlender notwendiger Mitwirkungshandlung gegen die Beklagte zu.
1. Fehlendes Leistungsvermögen der Klägerin
Die Beklagte ist nicht in Annahmeverzug geraten, denn die Klägerin war zur Zeit ihres Leistungsangebotes/in dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte ihre Mitwirkungshandlung erbringen sollte, außer Stande, die geschuldete Leistung zu bewirken (§ 297 BGB). Die Klägerin war nicht auf den Arbeitsbeginn eingerichtet, denn _________________________.
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Beweis: |
_________________________ |
2. Keine unverzügliche Behinderungsanzeige [nur bei VOB-Vertrag]
Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 VOB/B ist die Behinderungsanzeige unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), abzugeben. Die Anzeigepflicht besteht nicht erst bei sicherer Kenntnis der Behinderung, sondern bereits bei begründeter Annahme, dass eine Behinderung aller Voraussicht nach eintreten wird. Die Klägerin konnte bereits am _________________________ erkennen, dass eine Behinderung eintreten würde. Sie war bereits zu diesem Zeitpunkt zur Erstattung einer Behinderungsanzeige verpflichtet. Dennoch hat die Klägerin pflichtwidrig die Anzeige erst am _________________________ erstattet.
Hätte die Klägerin pflichtgemäß die Behinderungsanzeige bereits am _________________________ erstattet, so hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, die Behinderung zu vermeiden, indem _________________________.
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Beweis: |
_________________________ |
(alternativ)
Hätte die Klägerin pflichtgemäß die Behinderungsanzeige bereits am _________________________ erstattet, so hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, die zeitlichen/wirtschaftlichen Folgen der Behinderung zu vermeiden, indem _________________________.
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Beweis: |
_________________________ |
Durch die verspätete Erstattung der Behinderungsanzeige hat die Klägerin ihre Schadensgeringhaltungspflicht verletzt. Dies führt zu einem Ausschluss/einer Minderung der Haftung der Beklagten nach § 254 Abs. 2 BGB.
3. Verjährung
Hilfsweise wird die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche eingewendet. Für die Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1, 3 BGB).
(Beginn und Ende der Verjährungsfrist sind näher darzulegen.)
Die Klage ist daher abzuweisen.
(Unterschrift) (Rechtsanwalt)