Rz. 102

Ein Nacherbenrecht hindert die Teilungsversteigerung auf Antrag eines – auch nicht befreiten – Vorerben nicht.[99] Eine Zwangsvollstreckung im Sinne des § 2115 BGB liegt hier nicht vor, denn es geht nicht um die Geltendmachung einer Verbindlichkeit gegen den Vorerben, sondern um die Durchsetzung des auch dem Mitvorerben zustehenden Rechts auf Aufhebung der Erbengemeinschaft. Der Antrag auf Teilungsversteigerung ist keine Verfügung, trotzdem ist analog § 2113 BGB die Zustimmung der Nacherben erforderlich.

 

Hinweis

Vor- und Nacherbfolge hindert grundsätzlich die Teilungsversteigerung nicht.

 

Rz. 103

Der Nacherbe hat vor Eintritt des Nacherbfalls ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Grundstück bzw. Grundstücksanteil, das als Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Vorerben gem. § 2113 BGB wirkt. Dieses Recht des Nacherben ergibt sich entweder aus dem Grundbuch, denn der Nacherbenvermerk ist mit der Eintragung des Vorerben als (Mit-)Eigentümer von Amts wegen in Abt. II des Grundbuchs einzutragen (§ 51 GBO) oder aus dem Erbschein ersichtlich, wenn der Vorerbe noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, § 352b FamFG.

[99] BayObLG NJW 1965, 1966; OLG Celle NJW 1968, 801; OLG Hamm NJW 1969, 516.

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