Rz. 2

Der Erblasser muss nicht zwingend seinen gesamten Nachlass der Vor- und Nacherbfolge unterwerfen, vielmehr kann er auch nur bezüglich eines Erbteils Vor- und Nacherbfolge anordnen und bezüglich der anderen Teile eine Vollerbschaft anordnen. Solche Konstruktionen kommen vor allem in der Patchworksituation in Betracht.

 

Beispiel

Der Erblasser setzt seine zweite Ehefrau zur Hälfte zur Vorerbin ein, zur anderen Hälfte seine erstehelichen Kinder zu Vollerben, und außerdem diese erstehelichen Kinder als Nacherben bezüglich des Erbteils seiner Ehefrau.

 

Rz. 3

Weil die als Gesamthandsgemeinschaft konstruierte Erbengemeinschaft nur ideelle Anteile am ganzen Nachlass kennt, führt die angeordnete Vor- und Nacherbschaft dazu, dass der gesamte Nachlass so lange den Beschränkungen einer Vor- und Nacherbschaft unterliegt, bis eine Nachlassauseinandersetzung stattgefunden hat und die dem Vorerben zugewiesenen Nachlassteile nach wie vor der Nacherbschaft unterliegen, weil insoweit ein dingliches Surrogat gem. § 2111 BGB den Nacherben zur Verfügung steht.[1]

[1] BGH NJW 2018, 3650 = ZEV 2018, 657; Erläuterung in NJW-Spezial 2018, 711.

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