(1) Das Wahlausschreiben nach § 39 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:

 

1.

dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;

 

2.

den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand eingehen müssen.

 

(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens in Seebetrieben ist § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; § 26 Abs. 5 und § 98 Abs. 4 sind anzuwenden.

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