(1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, können die Gewerkschaften Wahlvorschläge machen, die in Unternehmen vertreten sind, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen.

 

(2) 1Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von einer hierzu bevollmächtigten beauftragten Person dieser Gewerkschaft unterzeichnet sein. 2§ 27 Abs. 2, 4, 5 und 8 ist entsprechend anzuwenden. 3Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter von Gewerkschaften.

 

(3) 1§ 27 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. 2Die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete beauftragte Person gilt als Vorschlagsvertreter. 3Die Gewerkschaft kann eine andere als die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person als Vorschlagsvertreter benennen.

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