Rz. 7

Gemäß der Regelung des § 17 Abs. 3 lit. a ARB 2010 wählt die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt aus, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt, sowie (gem. § 17 Abs. 3 lit. b ARB 2010) in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.

Die vorstehend wiedergegebene Regelung beinhaltet ein Beauftragungsrecht der Rechtsschutzversicherung.

 

Rz. 8

In § 17 Abs. 4 ARB 2010 ist klargestellt, dass in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht selbst beauftragt hat, dieser von der Rechtsschutzversicherung im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt wird.

Weiter beinhaltet diese Regelung die Klarstellung, dass die Rechtsschutzversicherung für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht verantwortlich ist.

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