Lars Micker, Rabea Schwarz
Rz. 3
Bei einer Betriebsaufspaltung wird im Grundfall aus einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft die betriebliche Tätigkeit ausgegliedert und – meist zusammen mit dem Umlaufvermögen – auf eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft übertragen. Das bisherige einheitliche Unternehmen behält lediglich das Anlagevermögen oder Teile davon zurück (Besitzunternehmen) und vermietet bzw. verpachtet diese Wirtschaftsgüter an die Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft (Betriebsunternehmen).
Rz. 4
Diese Vermietungs- bzw. Verpachtungseinkünfte werden, wenn die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vorliegen (vgl. Rdn 13 ff.), nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), sondern als gewerbliche Einkünfte qualifiziert. In diesem Fall bleibt das Besitzunternehmen ein Gewerbebetrieb, so dass keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Die Vermietungs- bzw. Verpachtungseinkünfte unterliegen allerdings der Gewerbesteuer.
Rz. 5
Nach der Rechtsprechung besteht das Wesen der Betriebsaufspaltung folglich darin, dass eine nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nur vermögensverwaltende Tätigkeit (nämlich das Vermieten und Verpachten von Wirtschaftsgütern) in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert wird, wenn der Mieter/Pächter ein Unternehmen betreibt und zwischen diesem und dem Vermieter/Verpächter eine enge sachliche Verflechtung besteht.
Rz. 6
Dies wird damit gerechtfertigt, dass das Besitzunternehmen ein Gewerbebetrieb ist, weil der einheitliche geschäftliche Betätigungswille der hinter beiden Unternehmen stehenden Person oder Personengruppe ("über das Betriebsunternehmen") auf die Ausübung eines Gewerbebetriebs gerichtet ist (personelle Verflechtung) und dieser Wille in dem Besitzunternehmen durch die Verpachtung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (vgl. Rdn 15 ff.) verwirklicht wird. Der gewerbliche Charakter des Betriebsunternehmens soll mithin die Qualifikation der Verpachtungstätigkeit bestimmen.
Rz. 7
Besitz- und Betriebsunternehmen bilden kein einheitliches Unternehmen. Sie sind vielmehr als zwei selbstständige Unternehmen anzusehen.
Rz. 8
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen gegen die Betriebsaufspaltungs-Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit wurde insbesondere die fehlende gesetzliche Grundlage seitens der Rechtsprechung nie beanstandet. Zu beachten ist jedoch, dass das Institut der Betriebsaufspaltung im Einzelfall verfassungskonform anzuwenden ist, die Anwendung im Einzelfall also insbesondere den Geboten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG genügen muss.