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Der Betroffene kann auf den normalen Postbeförderungsweg vertrauen. Im Falle erheblicher Verzögerungen ist Wiedereinsetzung zu gewähren (BVerfG NJW 1975, 1405). Selbst vor Feiertagen darf der Betroffene auf die normalen (und von der Post neuerdings garantierten) Laufzeiten vertrauen (BVerfG, Beschl. v. 11.11.1999 – 1 BvR 762/99).

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