Rz. 2

Die Reform des OWi-Rechtes hat das Zwischenverfahren bei der Staatsanwaltschaft abgeschafft. Nach Einspruchseinlegung gibt die Verwaltungsbehörde die Sache zwar immer noch an die Staatsanwaltschaft ab und diese behält ihre Stellung als Verfolgungsbehörde mit der Befugnis zur ergänzenden Ermittlung (was in der Praxis selten vorkommt).

 

Rz. 3

Die früher der Staatsanwaltschaft zustehende Befugnis, die Sache wegen ungenügender Ermittlungen an die Verwaltungsbehörde zurückgeben zu können, ist auf den Richter übergegangen. Nur er kann noch bei offensichtlich ungenügender Aufklärung die Sache unter Angabe der Gründe an die Bußgeldbehörde zurückverweisen und gegebenenfalls durch unanfechtbaren Beschluss die erneute Übernahme ablehnen (§ 69 Abs. 5 OWiG).

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