Rz. 368

Eine Abmahnung wird als geschäftsähnliche Handlung angesehen (BAG v. 9.8.1984 – 2 AZR 400/83, NZA 1985, 124). Sie muss dem Arbeitnehmer zugehen, damit sie wirksam werden kann. Für den Zugang ist § 130 Abs. 1 BGB analog anzuwenden (BAG v. 9.8.1984 – 2 AZR 400/83, NZA 1985, 124). Darüber hinaus fordert das BAG, dass der Arbeitnehmer auch vom Inhalt der Abmahnung tatsächlich Kenntnis nimmt (BAG v. 9.8.1984 – 2 AZR 400/83, NZA 1985, 124). Allerdings muss der Arbeitnehmer sich so behandeln lassen, als ob ihm der Inhalt der Abmahnung bekannt geworden ist, wenn es ihm nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die fehlende Kenntnis zu berufen (BAG v. 9.8.1984 – 2 AZR 400/83, NZA 1985, 124).

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