Rz. 378

Obwohl zahlreiche Landespersonalvertretungsgesetze eine Beteiligung des Personalrates bei Abmahnungen vorsehen, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach dem BetrVG. Dies gilt selbst dann nicht, wenn ein Verhalten abgemahnt werden soll, das sich als Verstoß gegen die betriebliche Ordnung darstellt, da die Abmahnung als Ausübung eines Gläubigerrechtes individualrechtlich zu beurteilen ist (BAG v. 17.10.1989, EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 8).

Über eine bloße Abmahnung hinausgehen aber sog. Betriebsbußen, die Sanktionscharakter haben und nur auf der Grundlage einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsbußenordnung zulässig sind (zur Abgrenzung von Betriebsbußen und Abmahnungen vgl. BAG v. 7.11.1979, AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG Betriebsbuße).

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