Rz. 1033

Der besondere Kündigungsschutz der §§ 15 KSchG und 103 BetrVG greift für Auszubildende, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines anderen betriebsverfassungsrechtlichen Organs sind, nur für die Dauer der Ausbildungszeit. Da jedoch das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 1 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungszeit endet, war ursprünglich eine Bestandsschutzlücke angenommen worden, die mit § 78a BetrVG geschlossen werden soll. Der Auszubildende kann nach § 78a Abs. 2 BetrVG innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangen. Macht der Auszubildende von diesem Gestaltungsrecht Gebrauch, gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Das gilt auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit des betriebsverfassungsrechtlichen Organs endet, § 78a Abs. 3 BetrVG. Die Weiterbeschäftigung hat in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis zu erfolgen (BAG v. 24.7.1991 – 7 ABR 68/90, NZA 1992, 174). Insoweit ist auch kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand anzunehmen.

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