Rz. 146

Die weitaus größte Zahl personenbedingter Kündigungen wird mit krankheitsbedingten Fehlzeiten der betreffenden Arbeitnehmer begründet. "Krankheit" ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand, der eine Heilbehandlung erforderlich macht (BAG v. 26.7.1989 – 5 AZR 301/88, NZA 1990, 140 = BB 1990, 140 = DB 1990, 229; Reinecke, DB 1998, 130). Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer, wenn die Krankheit ihn außerstande setzt, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen körperlichen oder geistigen Zustand zu verschlechtern (BAG v. 26.7.1989 – 5 AZR 301/88, NZA 1990, 140; Reinecke, DB 1998, 130).

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