Rz. 834

Das Entstehen des Anspruches setzt neben der betriebsbedingten Kündigung voraus, dass der Arbeitgeber in der schriftlichen (§ 623 BGB) Kündigungserklärung den Hinweis gegeben hat, die Kündigung werde auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt und der Arbeitnehmer könne bei Verstreichenlassen der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG die Abfindung beanspruchen. Es ist ausreichend, dass der Arbeitgeber die Kündigung als betriebsbedingt bezeichnet. Eine nähere Begründung ist nicht erforderlich (BT-Drucks 15/1204, 12).

 

Rz. 835

Der Arbeitgeber muss die Höhe der Abfindung nicht beziffern, da sich diese bereits aus § 1a KSchG ergibt (BAG v. 19.6.2007 – 1 AZR 340/06, NZA 2007, 1357, 1359).

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