Rz. 1022

§ 18 Abs. 1 S. 1 BEEG setzt das Bestehen eines Anspruches auf Elternzeit voraus, § 15 Abs. 1 BEEG (BAG v. 17.2.1994 – 2 AZR 616/93, NZA 1994, 656).

 

Rz. 1023

Der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer muss die Elternzeit vom Arbeitgeber verlangen, § 16 Abs. 1 BEEG. Für das Elternzeitverlangen i.S.d. § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG gilt das Schriftformerfordernis. Es handelt sich um eine rechtsgestaltende Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis -ohne Zustimmung des Arbeitgebers- für eine Dauer von bis zu drei Jahren zum Ruhen gebracht wird. Ist durch Gesetz Schriftform vorgeschrieben, so muss nach § 126 Abs. 1 BGB die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Telefax genügt der Zugang der Ablichtung einer Urkunde nicht dem Schriftformgebot (BAG v. 10.5.2016 – 9 AZR 145/15). Dies löst den besonderen Kündigungsschutz aus, sofern das Verlangen ab der achten Woche vor der Elternzeit erfolgt. § 18 BEEG ist insoweit § 16 BEEG n.F. angepasst worden, wonach eine Elternzeit, die nicht direkt nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, jetzt acht Wochen vor Beginn angemeldet werden muss. Für die Fristberechnung ist der Beginn der Elternzeit deshalb entscheidend. Dies bestimmt sich nach § 16 Abs. 1 BEEG. Gleichzeitig ist mit diesem Verlangen die Mitteilung an den Arbeitgeber zu verbinden, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume der Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch nehmen will.

 

Rz. 1024

Verlangt der Arbeitnehmer dagegen Elternzeit, ohne zu erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er Elternzeit in Anspruch nehmen will, und ergibt sich die nähere Begründung auch nicht aus einer früheren Erklärung oder den Umständen, dann ist die Elternzeit nicht wirksam geltend gemacht. Der Kündigungsschutz beginnt frühestmöglich acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Zusätzlich ist der Beginn des Erziehungsurlaubes von einem rechtswirksamen Verlangen i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG abhängig und kann erst ab dem Zeitpunkt berechnet werden, ab dem der Arbeitnehmer kumulativ neben dem Verlangen auch den Zeitraum des beabsichtigten Erziehungsurlaubs mitteilt (BAG v. 17.2.1994 – 2 AZR 616/93, NZA 1994, 656). Dennoch dürfte in einer solchen Situation der Sonderkündigungsschutz bereits mit dem tatsächlichen, wenn auch rechtlich nicht wirksamen Verlangen einsetzen. Durch § 18 Abs. 1 BEEG soll ein Arbeitnehmer davor geschützt werden, dass der Arbeitgeber nach einem Verlangen auf Elternzeit gerade im Hinblick hierauf eine Kündigung ausspricht, um nicht mit einem langfristig ruhenden Arbeitsverhältnis belastet zu sein. Die besondere Schutzbedürftigkeit wird daher bereits mit dem Verlangen nach Elternzeit ausgelöst. Der Regelung des § 612a BGB kommt insoweit besonderes Gewicht zu.

 

Rz. 1025

Erfolgt das Verlangen früher als acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, ist der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG nicht bereits mit dem Verlangen gegeben, sondern setzt erst ab dem Acht-Wochen-Zeitpunkt vor Beginn der Elternzeit ein (BAG v. 17.2.1994 – 2 AZR 616/93, NZA 1994, 656).

 

Rz. 1026

Unter das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 BEEG fallen alle nach § 15 Abs. 1 BEEG anspruchsberechtigten Arbeitnehmer. Arbeitnehmer sind nach § 20 Abs. 1 und 2 BEEG auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, soweit sie am Stück mitarbeiten.

 

Rz. 1027

Bei Teilzeitkräften ist wie folgt zu unterscheiden:

Der besondere Kündigungsschutz gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG entsprechend, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeit arbeitet. Die TzA muss allerdings unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 S. 1 BEEG geleistet werden. Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG erstreckt sich nicht nur auf den Bestand des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses, sondern auch auf den Inhalt des vereinbarten Teilzeitarbeitsverhältnis, das regelmäßig auf die Dauer der Elternzeit befristet ist (Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigungsschutz, Rn 866 ff.). Eine Änderung der Arbeitsbedingungen dieses Teilzeitarbeitsverhältnisses lässt sich daher nur einvernehmlich erzielen. Auch eine Kündigung der Teilzeittätigkeit bedarf daher der Zulässigkeitserklärung durch die Behörde.

Leistet der Arbeitnehmer entgegen den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 BEEG TzA bei einem anderen Arbeitgeber, so besteht der besondere Kündigungsschutz für dieses Arbeitsverhältnis nicht. Die Rspr. hat klargestellt, dass der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG nicht während der Elternzeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem "anderen" Arbeitgeber besteht. Die Regelung dehnt nicht den Sonderkündigungsschutz auf "andere" Arbeitgeber aus (BAG v. 2.2.2006 – 2 AZR 596/04, NZA 2006, 678). Das ruhende Hauptarbeitsverhältnis bleibt allerdings durch § 18 Abs. 1 BEEG besonders geschützt.

Von dem besonderen Kündigungsschutz werden nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG auch solche Arbeitnehmer erfasst, d...

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