Rz. 843

Nach § 1a Abs. 1 S. 1 KSchG hat der Arbeitnehmer "mit dem Ablauf der Kündigungsfrist" Anspruch auf die Abfindung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der rechtlich zutreffenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG v. 10.5.2007 – 2 AZR 45/06, NZA 2007, 1043). Hat der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine unzutreffende Kündigungsfrist angegeben, ist dies unerheblich. Der Arbeitnehmer kann auch gerichtlich gegen eine unzutreffende Kündigungsfrist vorgehen, ohne dass er seinen Anspruch auf die Abfindung verliert (Quecke, RdA 2004, 86, 97 f.; KR/Spilger, § 1a KSchG Rn 67).

 

Rz. 844

Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass der Anspruch nicht entstehen soll, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund anderer Umstände, etwa wegen einer fristlosen Kündigung oder weil der Arbeitnehmer verstirbt, vor Ablauf der Kündigungsfrist endet. Verstirbt der Arbeitnehmer vor Ende seines Arbeitsverhältnisses, ist der Anspruch nach § 1a KSchG nicht vererblich (BAG v. 10.5.2007 – 2 AZR 45/06, NZA 2007, 1043; krit. Willemsen/Annuß, NJW 2004, 177, 181).

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