Rz. 646

Sog. Austauschkündigungen sind unzulässig, da es bei ihnen an einem dringenden betrieblichen Erfordernis mangelt.

 

Rz. 647

Hierzu gehören Fälle, bei denen zwar die bisher von dem gekündigten Arbeitnehmer erledigten Aufgaben auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, die bei diesem Unternehmen angestellten Personen dann aber in den betrieblichen Arbeitsablauf des kündigenden Arbeitgebers integriert werden und dessen Leitungsmacht unterfallen (vgl. BAG v. 16.12.2004, AP Nr. 133 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung). In solchen Fällen sind die Arbeitsaufgaben dem dritten Unternehmen nicht zur selbstständigen Erledigung übertragen worden.

 

Rz. 648

Eine unzulässige Austauschkündigung liegt auch vor, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, mit der Begründung kündigt, er wolle ihn durch einen noch besseren Arbeitnehmer ersetzen (BAG v. 6.12.2001, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 115).

 

Rz. 649

Schließlich liegt auch eine unzulässige Austauschkündigung vor, wenn ein Arbeitgeber aus beschäftigungs-, arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Gründen einen Personalaustausch vornehmen will, um bspw. anstelle der entlassenen Arbeitnehmer Arbeitslose einzustellen (BAG v. 13.3.1987, AP Nr. 37 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).

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