Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. betriebsbedingt. Betriebsbedingte Kündigung. Austauschkündigung. Aushilfen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Vortrag eines Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess, wonach eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen notwendig sei, weil in einem nach wie vor betriebenen Geschäftsbereich die Arbeit nicht mehr durch dauerhaft vorgehaltene Mitarbeiter durchgeführt werden soll, sondern stattdessen Aushilfskräfte eingesetzt werden sollen, enthält die Absicht, eine Austauschkündigung durchzuführen, da die Aushilfskräfte ebenso dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen würden.

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 07.12.2007; Aktenzeichen 2 Ca 1045/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.12.2007, Az. 2 Ca 1045/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der 48-jährige Kläger ist bei der Beklagten, die mit mehreren hundert Arbeitnehmern Computer vertreibt, als Produktionsmitarbeiter gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitentgeltes in Höhe von zuletzt 1.718,00 EUR brutto beschäftigt.

Mit Schreiben vom 27.04.2007 (vgl. Bl. 8 d. A.) kündigte die Beklagte das bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2007. Des Weiteren kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis mit Schreiben vom 25.07.2007 zum 30.11.2007.

Mit seiner am 09.05.2007 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen die ordentliche Kündigung vom 27.04.2007 gewandt und diese Klage am 03.08.2007 gegen die ordentliche Kündigung vom 25.07.2007 erweitert.

Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht,

für die ordentliche Kündigung vom 27.04.2007 fehle es an einem Kündigungsgrund im Sinne von § 1 KSchG.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.04.2007 und auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25.07.2007 beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

die ordentliche Kündigung vom 27.04.2007 sei aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, zumal sie im April 2007 die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, die Produktion zukünftig durch Aushilfskräfte durchführen zu lassen, um auf Auftragsschwankungen besser reagieren zu können. In Umsetzung dieses Beschlusses sei der Kläger als Produktionsmitarbeiter gekündigt worden.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Teilurteil vom 07.12.2007 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.04.2007 nicht aufgelöst worden ist. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 27.04.2007 folge daraus, dass ein betriebsbedingter Kündigungsgrund – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht vorliege. Aufgrund der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten aus dem Monat April 2007 sei die Produktion nicht eingestellt worden und mithin der Arbeitsplatz des Klägers auch nicht weggefallen. Dementsprechend liege ein etwaiger Kündigungsgrund im Zusammenhang mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes nicht vor. Soweit die Beklagte den Kläger durch eine Aushilfskraft ersetzen wolle, sei diese Maßnahme nach § 1 Abs. 3 KSchG wegen Verstoßes gegen die soziale Auswahl rechtsunwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 4 f. des Teilurteils vom 07.12.2007 (Bl. 99 f. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte, der diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am 14.01.2008 zugestellt worden ist, hat am 16.01.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 14.03.2008 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Beklagte macht geltend,

die ordentliche Kündigung vom 27.04.2007 sei sozial gerechtfertigt, da der Arbeitsplatz des Klägers bei der Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung weggefallen sei. Die Beklagte habe nämlich die Entscheidung getroffen, die Produktion einzustellen, wobei die tatsächliche Einstellung im Herbst 2007 erfolgt sei. Sie habe lediglich im April 2007, als die Entscheidung zur Einstellung der Produktion gefallen sei, den Zeitpunkt für die Umsetzung falsch eingeschätzt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.03.2008 (Bl. 121 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.12.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus,

die Beklagte habe in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28.06.2007 unmissverständlich mitgeteilt, dass man im April 2007 die Entscheidung getroffen habe, sämtliche Mitarbeiter „in der Produktion” zu entlassen und zukünftig nur noch Aushilfskräfte einzusetzen, um somit die Produktion zu flexibilisieren. Den an...

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