Dr. iur. Berthold Hilderink, Prof. Dr. Martin Becker
Rz. 958
Der besondere Kündigungsschutz nach §§ 15 KSchG, 103 BetrVG beginnt für Betriebsratsmitglieder mit dem Beginn ihrer Amtszeit (§ 21 BetrVG). Dies ist der Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrates.
Rz. 959
War die Betriebsratswahl mit so schweren Mängeln behaftet, dass sie nichtig ist, entfällt der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder. Ist die Wahl angefochten worden und wird dabei nur die Unwirksamkeit der Wahl geltend gemacht, besteht der besondere Kündigungsschutz bis zur rechtskräftigen Entscheidung, die die Unwirksamkeit der Wahl feststellt.
Rz. 960
Der besondere Kündigungsschutz endet mit dem Ende der Amtszeit oder der Auflösung des Betriebsrates oder mit dem Ausscheiden des einzelnen Betriebsratsmitgliedes aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gremium, §§ 21–24 BetrVG. Werden dagegen die Geschäfte des Betriebsrates gem. § 22 BetrVG weitergeführt, besteht auch so lange der besondere Kündigungsschutz fort. Ein zurückgetretener Betriebsrat bleibt bis zur Wahl des neuen Betriebsrats im Amt (BAG v. 12.3.2009 – 2 ABR 24/08). Endet das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitgliedes, endet auch der besondere Kündigungsschutz. Widerspricht ein Amts- oder Funktionsträger nach § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber, so scheidet er mit dem Übergang seines Betriebs aus der Arbeitnehmervertretung aus. Der bisherige Betriebsrat ist bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, bei dem nur noch der nachwirkende Schutz besteht, nicht mehr zu beteiligen (BAG v. 25.5.2000 – 8 AZR 416/99, NZA 2000, 1115). Bei einem Betriebsteilübergang endet das Betriebsratsamt eines dort beschäftigten Arbeitnehmers ebenfalls, auch wenn dieser nicht widerspricht, zum Zeitpunkt des Übergangs. Gleichzeitig beginnt der nachwirkende Schutz ggü. dem Erwerber (BAG v. 14.2.2002 – 8 AZR 175/01, NZA 2002, 1027).
Rz. 961
Ersatzmitglieder genießen den besonderen Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt ihres Nachrückens. Dies gilt auch für die Dauer der Vertretung. Die Vertretung beginnt mit der Arbeitsaufnahme des Ersatzmitgliedes an dem Tag, an dem das ordentliche Mitglied erstmals verhindert ist. Dies setzt keine Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrates oder andere Betriebsratstätigkeit voraus. Hat das Ersatzmitglied dagegen während seiner Vertretungszeit an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen, greift der besondere Kündigungsschutz bereits während einer Vorbereitungszeit ein, die i.d.R. mit 3 Arbeitstagen anzusetzen ist (BAG v. 17.1.1979 – 5 AZR 891/77, EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 21; BAG v. 5.9.1986 – 7 AZR 175/85, EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 36). Der besondere Kündigungsschutz bleibt dem Ersatzmitglied auch dann erhalten, wenn sich später herausstellt, dass ein Vertretungsfall objektiv nicht vorgelegen hat, weil das ordentliche Betriebsratsmitglied nicht verhindert war. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung i.S.v. § 130 BGB abzustellen. Nach Beendigung des Vertretungsfalls besteht nur der nachwirkende Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG.