Rz. 187

Ist streitig, ob der Arbeitnehmer – aus objektiver Sicht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung – tatsächlich auf Dauer zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung außerstande ist, trifft die Beweislast den Arbeitgeber. Er kann ihr durch Anerbieten eines Sachverständigengutachtens oder des Zeugnisses des behandelnden Arztes nachkommen (vgl. etwa BAG v. 28.2.1990 – 2 AZR 401/89, NZA 1990, 727).

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