Rz. 259

Außerdienstliches Verhalten kann im Ausnahmefall eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn sich hieraus die mangelnde persönliche Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit ergibt. Auch strafbares außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers kann Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit begründen (BAG v. 10.4. 2014 – 2 AZR 684/13, Rn 26). Dies kann dazu führen, dass es dem Arbeitnehmer – abhängig von seiner Funktion – an der Eignung für die künftige Erledigung seiner Aufgaben mangelt. Ob daraus ein in der Person liegender Kündigungsgrund folgt, hängt von der Art des Delikts, den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb ab (BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 684/13, Rn 26). So können außerdienstlich begangene Straftaten eines im öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers auch dann zu einem Eignungsmangel führen, wenn es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt (BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 684/13, Rn 26). Generelle Wertungen lassen sich nicht treffen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 684/13, Rn 26; BAG v. 20.6.2013 – 2 AZR 583/12, Rn 14; BAG v. 10.9.2009 – 2 AZR 257/08, Rn 24, BAGE 132, 72).

 

Rz. 260

 

Beispiele

Lehrer oder Erzieher haben außerdienstlich eine Straftat gegen die Sittlichkeit oder eine Körperverletzung begangen (LAG Berlin v. 15.12.1989 – 2 Sa 29/89, BB 1990, 286 = LAGE Nr. 45 zu § 626 BGB; für einen Schulhausmeister vgl. LAG Nds. v. 27.6.1989 – 6 Sa 1407/88, AuR 1990, 130);

Kraftfahrer nach privater Trunkenheitsfahrt (BAG v. 12.1.1956 – 2 AZR 117/54, NJW 1956, 487 = BB 1956, 79, 175 = DB 1956, 187; BAG v. 22.8.1963 – 2 AZR 114/63, NJW 1964, 74 = BB 1963, 1057, 1339 = DB 1963, 1580);

Kfz-Sachverständiger nach Unfallverursachung auf Privatfahrt mit 1,9 ‰ Blutalkohol, anschließender Fahrerflucht und Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO, der dies alles dem Arbeitgeber verheimlicht (LAG Köln v. 25.8.1988 – 8 Sa 1334/87, LAGE Nr. 34 zu § 626 BGB).

Angestellter in einer Finanzbehörde, der in erheblichem Umfang Steuern hinterzogen hat, und zwar auch dann, wenn er die Hinterziehung nach § 371 AO selbst angezeigt hat (BAG v. 21.6.2001 – 2 AZR 325/00, NZA 2002, 1030);

Verfassungstreue: Im öffentlichen Dienst kann sich ein – nicht behebbarer – Eignungsmangel aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben (BAG v. 6.9.2012 – 2 AZR 372/11, Rn 19). Begründete Zweifel an der Verfassungstreue mit der Folge eines Eignungsmangels sind allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Anhänger einer verfassungsfeindlichen Partei oder einer sonstigen verfassungsfeindlichen Organisation ist (BAG v. 6.9.2012 – 2 AZR 372/11, Rn 20). Zwar können eine Mitgliedschaft in und ein aktives Eintreten für eine derartige Partei Indizien für eine fehlende Bereitschaft zur Verfassungstreue sein – unbeschadet des Parteienprivilegs und der nach Art. 21 Abs. 2 GG allein dem Bundesverfassungsgericht zukommenden Kompetenz, sie für verfassungswidrig zu erklären und zu verbieten (BAG v. 6.9.2012 – 2 AZR 372/11, Rn 20; BAG v. 12.5.2011 – 2 AZR 479/09, Rn 21, BAG EzA BGB 2002 § 123 Nr. 10; BAG v. 31.3.1976 – 5 AZR 104/74, zu III 2 b der Gründe, BAGE 28, 62). Derartige Umstände führen aber selbst bei Arbeitnehmern, die gesteigerten Loyalitätsanforderungen unterliegen, nicht ohne weiteres zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung (BAG v. 6.9.2012 – 2 AZR 372/11, Rn 20; im Einzelnen: BAG v. 12.5.2011 – 2 AZR 479/09, Rn 23; BAG v. 28.9.1989 – 2 AZR 317/86, zu B I 1 der Gründe, BAGE 63, 72; BAG v. 20.7.1989 – 2 AZR 114/87, zu II 2 c der Gründe, BAGE 62, 256). Unterfällt ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ohnehin keiner gesteigerten (politischen) Loyalitätspflicht, liegt ein Eignungsmangel regelmäßig noch nicht darin, dass er verfassungsfeindliche Ziele einer Partei oder Organisation für richtig hält (BAG v. 6.9.2012 – 2 AZR 372/11, Rn 21). Die "einfache" politische Loyalitätspflicht fordert von ihm lediglich die Gewähr, nicht selbst verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen oder aktiv zu unterstützen (BAG v. 6.9.2012 – 2 AZR 372/11, Rn 21; BAG v. 12.5.2011 – 2 AZR 479/09, Rn 61, BAG EzA BGB 2002 § 123 Nr. 10; BAG v. 5.8.1982 – 2 AZR 1136/79, zu III 1 b der Gründe, BAGE 40, 1). Erforderlich ist daher eine genaue Prüfung, ob und ggf. mit welchen Mitteln der Arbeitnehmer selber verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern oder verwirklichen will (BAG v. 6.9.2012 – 2 AZR 372/11, Rn 21; BAG v. 12.3.1986 – 7 AZR 468/81, zu II 2 d der Gründe). Erst wenn entsprechende Aktivitäten deutlich machen, dass er sogar das auch bei nur "einfacher" Loyalitätspflicht erforderliche Mindestmaß an Verfassungstreue dauerhaft nicht aufzubringen bereit oder in der Lage ist, kann eine Kündigung aus Gründen in seiner Person gerechtfertigt sein (BAG v. 6.9.2012 – 2 AZR 372/11, Rn 21).

Gewissenskonflikte, die dem Arbeitnehmer bestimmte vertraglich von...

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