Rz. 175

In der Rspr. des BAG werden vier Typen von krankheitsbedingten Kündigungen unterschieden:

die Kündigung wegen langandauernder Erkrankung (z.B. BAG v. 29.4.1999 – 2 AZR 431/98, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit),
die Kündigung wegen krankheitsbedingter dauernder Unmöglichkeit, künftig die vertraglich geschuldete Tätigkeit noch zu erbringen (vgl. z.B. BAG v. 12.7.2007– 2 AZR 716/06, EzA SGB IX § 83 Rn 3),
die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen (z.B. BAG v. 8.11.2007 – 2 AZR 292/06, EzA KSchG, § 1 Krankheit Rn 54),
die Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung (BAG v. 29.1.1997 – 2 AZR 9/96, AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Rn 32).
 

Rz. 176

Dem Fall der dauernden Unmöglichkeit, künftig die vertraglich geschuldete Tätigkeit noch zu erbringen, steht es gleich, wenn ungewiss ist, ob die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt wird und in den nächsten 24 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (BAG v. 12.7.2007 – 2 AZR 716/06, EzA SGB IX § 84 Rn 3). Krankheitszeiten, die vor der Kündigung liegen, dürfen in diesen Prognosezeitraum nicht einbezogen werden, da die personenbezogene Kündigung keine Sanktion für vergangene Vertragsstörungen ist (BAG v. 12.4.2002 – 2 AZR 148/01, AP § 1 KSchG 1969 Rn 65).

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