Dr. iur. Berthold Hilderink, Prof. Dr. Martin Becker
Rz. 262
Nach Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag vom 31.8.1990 (BGBl II, 885, 1140) i.V.m. seiner Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 war in den neuen Bundesländern die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn u.a. der Arbeitnehmer wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entsprach.
Rz. 263
Die Regelung trat mit Ablauf des 31.12.1993 außer Kraft. Sie dürfte in der Praxis keine Bedeutung mehr haben.
Rz. 264
Unbefristet hingegen ist die Regelung in Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Einigungsvertrag (nachfolgend: Abs. 5 EV). Ihr zufolge ist
Zitat
"ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung … insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat … oder für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint."
Diese Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 626 BGB (BAG v. 11.6.1992 – 8 AZR 537/91, NZA 1993, 118 = BB 1992, 1284, 2361 = DB 1993, 173; BAG v. 11.6.1992 – 8 AZR 474/91, NZA 1993, 362 = BB 1993, 76 = DB 1993, 175 = AP Nr. 4 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX; Ascheid, NZA 1993, 97 ff.). Infolgedessen ist die Frage, ob ein Festhalten am Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, nicht zu prüfen. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB muss vom Arbeitgeber nicht beachtet werden (BAG v. 11.6.1992 – 8 AZR 537/91, NZA 1993, 118), ebenso wenig eine vergleichbare tarifliche Frist, wie etwa die des § 54 Abs. 2 BAT-O (BAG v. 28.4.1994 – 8 AZR 157/93, NZA 1995, 169 = BB 1994, 1863 = DB 1994, 1881, krit. Neumann, AuA 1997, 50, 52).
Rz. 265
Die formellen Vorschriften des KSchG, soweit sie auf außerordentliche Kündigungen anzuwenden sind, gelten allerdings auch mit Blick auf eine Kündigung nach Abs. 5 EV. Findet das KSchG Anwendung, muss der Arbeitnehmer folglich binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 S. 1 KSchG). Nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 S. 3 KSchG gelten auch die §§ 9, 10 KSchG.
Rz. 266
Es handelt sich systematisch auch bei Abs. 5 EV um einen Fall der personenbedingten Kündigung. Dabei geht es nicht um die (späte) Reaktion auf Verstöße gegen vertragliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, sondern um die Frage der Geeignetheit eines Arbeitnehmers für eine Beschäftigung im Öffentlichen Dienst des wiedervereinigten Deutschland.
Rz. 267
Die Sonderregelung des Abs. 5 EV gilt – ebenso wie die des Abs. 4 EV – nicht für ein Arbeitsverhältnis, das nach der Wiedervereinigung am 3.10.1990 erstmalig mit einem Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes neu begründet wurde (BAG v. 20.1.1994 – 8 AZR 269/93, NZA 1994, 847 = DB 1994, 1091 = AP Nr. 11 zu Art. 20 Einigungsvertrag; zur Möglichkeit, ein nach dem 3.10.1990 begründetes Arbeitsverhältnis ggf. nach § 626 BGB außerordentlich oder nach § 1 KSchG ordentlich zu kündigen oder – wegen Verschweigens einer Mitarbeit beim MfS – nach § 123 BGB anzufechten vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 27.11.1995 – 5 Sa 685/94, NZA-RR 1996, 401 – Anfechtung; BAG v. 26.8.1993 – 8 AZR 561/92, NZA 1994, 25 = BB 1994, 434 = DB 1994, 2386 – Anfechtung).
Rz. 268
Der Sonderkündigungstatbestand des Abs. 5 EV ist mit dem GG vereinbar. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung trotz MfS-Tätigkeit zumutbar erscheint, sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Dabei kann neben dem konkreten Verhalten des Betroffenen auch die Herausgehobenheit der von ihm im Zeitpunkt der Kündigung innegehabten Stelle berücksichtigt werden (z.B. im Einzelnen vgl. Etzel, Kündigungen nach dem Einigungsvertrag, in: Arbeitsrecht der Gegenwart, Bd. 33 [1995]; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 308 ff.; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 413; BVerfG v. 8.7.1997 – 1 BvR 1934/93, NJW 1997, 2305; BAG v. 21.6.2001 – 8 AZR 291/00, NZA 2002, 168). Verschweigt ein im Öffentlichen Dienst Beschäftigter, dass er vor Vollendung des 21. Lebensjahres für das MfS tätig war, ist es dem Arbeitgeber jedenfalls bei einem nicht allzu gravierenden Maß der Verstrickung eher zumutbar, auf die Falschbeantwortung der entsprechenden Frage nur mit einer Abmahnung oder einer ordentlichen Kündigung und nicht mit einer außerordentlichen Kündigung zu reagieren, als bei einer Tätigkeit für das MfS im Erwachsenenalter (BAG v. 21.6.2001 – 2 AZR 291/00, NZA 2002, 168; BAG v. 19.9.1999 – 2 AZR 902/98, n.v.).
1015). Die ab 1.1.1995 privatisierte Telekom AG kann sich nicht mehr auf den allein der öffentlichen Verwaltung vorbehaltenen Grund zur außerordentlichen Kündigung wegen früherer Tätigkeit für das MfS nach Abs. 5 EV berufen (LAG Sachsen-Anhalt v. 24.10.1995 – 8 Sa 1536/94, NJW 1996, 554).