Rz. 222

Die Abrechnung von Straf- und Bußgeldsachen ist in der seit dem 1.8.2013 geltenden neuen ReNoPat-Ausbildungsverordnung nicht mehr vorgesehen und wird auch nicht mehr unterrichtet. Da diese daher auch nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung ist, wird das Lesen dieses Kapitels nur denjenigen empfohlen, die das Thema für die Praxis benötigen. Es ist davon auszugehen, dass noch bis ins Jahr 2020 hinein im Rahmen von Wiederholungs-Prüfungen auch auf Grundlage der alten Ausbildungsverordnung erfolgen. Auch für diese Leser bleibt das Kapitel in dieser Auflage noch enthalten. Die Strafsachen sind im RVG in Teil 4 in der Nr. 4100 bis 4304 VV RVG geregelt.

 

Rz. 223

Das Vergütungsverzeichnis ist in Teil 4 in vier Spalten aufgeteilt:

 
1. Spalte – Vergütungsverzeichnisnummer  
2. Spalte – Bezeichnung der Gebühr ggf. mit Erläuterung  
3. Spalte – Rahmengebühr für Wahlverteidiger  
4. Spalte – Festgebühr für gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt.
 

Rz. 224

Die Vorbemerkungen 4 regeln bereits wichtige Details zur Frage der Anwendung der richtigen Gebühren.

 

Rz. 225

Die Gebühren in Teil 4 (Strafsachen) erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Beistand, Vertreter eines Privatklägers, Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Der Rechtsanwalt erhält eine Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts, einschließlich der Information. Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er erhält die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser Termin aber aus Gründen, die der Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Eine Zuschlagsgebühr erhält der Rechtsanwalt, wenn der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet. Mit der Zuschlagsgebühr wird der Mehraufwand vergütet, der durch Besuche in der JVA entsteht.

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