Rz. 141

Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information in Höhe von 1,3 Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG.

 

Rz. 142

Die Verfahrensgebühr ist abhängig von der Auftragserteilung des Mandanten (Prozessauftrag) und entsteht in voller Höhe (1,3) z.B. für folgende Tätigkeiten:

Einreichung einer Klage
Einreichung eines ein gerichtliches Verfahren einleitenden Antrags (z.B. Sorgerechtsantrag, selbstständiges Beweisverfahren)
Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachanträge enthält (z.B. Klageabweisung)
Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachvortrag (neu!) enthält
Einreichung eines Schriftsatzes, der Klagerücknahme enthält
Einreichung eines Schriftsatzes, der Antragsrücknahme enthält
Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins durch den Anwalt für den Auftraggeber.

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