Rz. 141
Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information in Höhe von 1,3 Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG.
Rz. 142
Die Verfahrensgebühr ist abhängig von der Auftragserteilung des Mandanten (Prozessauftrag) und entsteht in voller Höhe (1,3) z.B. für folgende Tätigkeiten:
▪ | Einreichung einer Klage |
▪ | Einreichung eines ein gerichtliches Verfahren einleitenden Antrags (z.B. Sorgerechtsantrag, selbstständiges Beweisverfahren) |
▪ | Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachanträge enthält (z.B. Klageabweisung) |
▪ | Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachvortrag (neu!) enthält |
▪ | Einreichung eines Schriftsatzes, der Klagerücknahme enthält |
▪ | Einreichung eines Schriftsatzes, der Antragsrücknahme enthält |
▪ | Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins durch den Anwalt für den Auftraggeber. |
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