Rz. 254

Den jeweiligen Verfahrensgebühren sind Terminsgebühren zugeordnet. Damit richtet sich die Höhe der Terminsgebühren ebenfalls nach der Ordnung des jeweiligen Gerichts. Eine Unterscheidung zwischen ersten Hauptverhandlungs- und Fortsetzungsverhandlungsterminen ist nicht vorgesehen. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch dann, wenn der Termin aus Gründen, die der Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (Vorbemerkung 4 Abs. 3 VV RVG). Denn mit der Terminsgebühr soll auch der Aufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung auf diesen Termin abgegolten werden.

 

Rz. 255

Endet die Hauptverhandlung erst nach Mitternacht, so erstreckt sie sich auch dann über einen Kalendertag hinaus, wenn sie nicht bereits 24 Stunden dauert. Auch wenn alle Schlussanträge gestellt und der Angeklagte das letzte Wort gesprochen hat und nur die Urteilsverkündung auf den nächsten Tag verschoben wird, liegt eine neue Verhandlung vor, die eine weitereTerminsgebühr auslöst.

 

Rz. 256

Keineweitere Terminsgebühr entsteht, wenn die unterbrochene Hauptverhandlung am selben Kalendertag fortgesetzt wird. Ob und worüber tatsächlich verhandelt wird, ist für die Entstehung der Terminsgebühr unerheblich, hat allerdings Einfluss auf die Bemessung der Höhe der Rahmengebühr nach § 14 RVG.

 

Rz. 257

Jede Terminsgebühr ist im Vergütungsverzeichnis auch als Terminsgebühr mit Zuschlag vorgesehen. Die Terminsgebühr mit Zuschlag erhält der Rechtsanwalt grundsätzlich für jeden Termin, zu dessen Zeitpunkt der Beschuldigte inhaftiert ist.

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