Rz. 136
Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal, § 7 Abs. 1 RVG. Jeder dieser Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; ferner schuldet er die Dokumentenpauschale, soweit diese durch die notwendige Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist (Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses). Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Abs. 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern, § 7 Abs. 2 RVG.
Rz. 137
Der Rechtsanwalt, der mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit vertritt, kann nach Nr. 1008 VV RVG die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person, die Auftraggeber ist, bei Wertgebühren um 0,3 oder um 30 % bei Festgebühren erhöhen. Bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich Mindest- und Höchstbetrag um 30 %. Die Erhöhung beträgt beispielsweise bei Wertgebühren pro weiterem Auftraggeber immer 0,3, unabhängig davon, wie hoch die Ausgangsgebühr ist. Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen, bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen, Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG. Bei Wertgebühren gilt die Erhöhung nur, soweit die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind, Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind, Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG. Es kann vorkommen, dass ein Anwalt mehrere Auftraggeber hat, aber keine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG abrechnen kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn diese Personen höchstpersönliche Ansprüche geltend machen. Unterhalts-, Schmerzensgeld- und Unterlassungsansprüche sind solche höchstpersönlichen Ansprüche; hier hat jede Person einen eigenen Anspruch, der einen eigenen Wert hat, so dass die Werte zu addieren sind, § 22 Abs. 1 RVG, wenn die Ansprüche in derselben Angelegenheit geltend gemacht werden und die Gebühr dann nur einmal aus dem addierten Wert gefordert werden kann, § 15 Abs. 2 RVG.
Rz. 138
Beispiele – Erhöhung von Wertgebühren bei einem weiteren Auftraggeber (somit insgesamt 2 Auftraggeber):
1,0 Geschäftsgebühr – 1,3 erhöhte Geschäftsgebühr
1,5 Geschäftsgebühr – 1,8 erhöhte Geschäftsgebühr
1,3 Verfahrensgebühr – 1,6 erhöhte Verfahrensgebühr
0,3 ZV-Gebühr – 0,6 erhöhte ZV-Gebühr
Rz. 139
Die Erhöhung bei Betragsrahmengebühren beträgt nach Nr. 1008 VV RVG je weiterem Auftraggeber 30 % der Mindest- und Höchstgebühr.
Beispiel – Erhöhung einer Betragsrahmengebühr bei einem weiteren Auftraggeber (somit insgesamt 2 Auftraggeber):
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG
(40,00 – 360,00 EUR)
40,00 EUR + 12,00 EUR = 52,00 EUR
360,00 EUR + 108,00 EUR = 468,00 EUR
= erhöhte Mittelgebühr: 214,50 EUR (52,00 EUR + 468,00 EUR = 520,00 EUR; 520,00 EUR : 2 = 260 EUR)
Rz. 140
Beispiel – Erhöhung einer Festgebühr bei einem weiteren Auftraggeber (somit insgesamt 2 Auftraggeber):
Festgebühr – Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG
85,00 EUR × 30 % = 85,00 EUR + 25,50 EUR – erhöhte Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG: 110,50 EUR