Rz. 150

Die Terminsgebühr ist in Nr. 3104 VV RVG geregelt und beträgt 1,2.

 

Rz. 151

Lesenswert ist die Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG:

 

Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
 

Rz. 152

Die Terminsgebühr in Höhe von 1,2 entsteht also auch bei Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Anerkenntnis im Gerichtstermin oder im schriftlichen Verfahren erfolgt ist, vgl. dazu Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG.

 

Rz. 153

Die Terminsgebühr kann also entstehen für

die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen,
Erledigungsbesprechungen oder Terminsvermeidungsbesprechungen im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG (siehe Rdn 162) sowie
die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins aber auch
in bestimmten Fällen im sogenannten schriftlichen Verfahren, vgl. Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG (siehe Rdn 164).
 

Rz. 154

Eine reduzierteTerminsgebühr von 0,5 gem. Nr. 3105 VV RVG entsteht, wenn eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und der Rechtsanwalt nur einen Termin wahrnimmt, in dem er lediglich den Antrag stellt, ein Versäumnisurteil zu erlassen, oder einen Antrag zur Prozess- oder Sachleitung stellt.

 

Rz. 155

Erscheinen im Anwaltsprozess beide Parteien nicht, sind sie aber anwaltlich vertreten, steht den Anwälten daher die volle Terminsgebühr zu, auch wenn ein Versäumnisurteil ergeht.

 

Rz. 156

Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG VV, nicht nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu.

 

Rz. 157

Ergeht das 2. VU, nachdem zunächst das 1. VU im schriftlichen Verfahren ergangen ist, entsteht ebenfalls eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

 

Rz. 158

Nach Nr. 3203 VV RVG erhält der Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten, wenn ein Termin stattgefunden hat, in dem auf seinen Antrag hin nur ein Versäumnisurteil ergeht, weil der Berufungskläger nicht ordnungsgemäß vertreten ist, eine Terminsgebühr i.H.v. 0,5. Beantragt dagegen der Berufungskläger ein Versäumnisurteil aus den genannten Gründen, entsteht die Terminsgebühr in voller Höhe mit 1,2 für das Rechtsmittelverfahren.

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