Rz. 162

Für das Mitwirken an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind (sog. "Erledigungsbesprechungen"), erhält der Rechtsanwalt ebenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, und zwar auch dann, wenn derartige Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts erfolgen. Eine Terminsgebühr kann aber ausdrücklich nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber entstehen. Die neue Regelung bedeutet, dass außergerichtliche Besprechungen während eines laufenden Rechtsstreits oder nach erteiltem Prozessauftrag erstmalig mit dem RVG honoriert werden. Denn auch Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens gerichtet sind und vor einem Rechtsstreit geführt werden, können mit einer Terminsgebühr vergütet werden. Voraussetzung: Der Rechtsanwalt hat bereits einen unbedingten Prozessauftrag, siehe dazu Vorbemerkung 3 Abs. 1 VV RVG. Die Terminsgebühr kann daher nie alleine neben einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG stehen, sondern braucht neben sich immer eine Verfahrensgebühr, sei es z.B. in erster Instanz die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG oder aber eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG für die vorzeitige Beendigung. Interessant ist somit, dass der Rechtsanwalt Anspruch auf die Terminsgebühr hat, wenn sich zum Beispiel sein Klageauftrag aufgrund einer mit dem Gegner erfolgten Besprechung vorzeitig erledigt. Er hat dann die Möglichkeit, die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG in Höhe von 0,8 sowie eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1,2 zu verdienen, somit 2,0 Gebühren.

 

Rz. 163

 

Beispiel

Es wird Klage über 19.500,00 EUR eingereicht. Nach Zustellung der Klage nimmt der Gegenanwalt Kontakt mit der Klagepartei auf. In einer gemeinsamen Besprechung in der Kanzlei des klägerischen Anwalts einigen sich die Parteien schließlich auf einen Vergleich, wonach der Beklagte zur Abgeltung aller Ansprüche einen Betrag von 15.000,00 EUR zahlt.

Gegenstandswert: 19.500,00 EUR

 
1,3 Verfahrensgebühr  
(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG) Nr. 3100 VV RVG 964,60 EUR
1,2 Terminsgebühr  
(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG) Nr. 3104 VV RVG 890,40 EUR
1,0 Einigungsgebühr  
(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG) Nr. 1003 VV RVG 742,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 2.617,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 497,23 EUR
Summe 3.114,23 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?