Rz. 245
Die Gebühren für das vorbereitende Verfahren sind in Teil 4, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses geregelt.
Rz. 246
Nach dem RVG wird für die Vorverfahrensgebühr, die in Nr. 4104 nur "Verfahrensgebühr" genannt wird, nicht mehr nach der Ordnung des Gerichts unterschieden. Zur besseren Unterscheidung der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren und der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren wird im Nachfolgenden durch die Verfasserin der Begriff "Vorverfahrensgebühr" für das vorbereitende Verfahren/Ermittlungsverfahren weiter beibehalten. Die Vorverfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG beträgt für den Wahlverteidiger 40,00 –290,00 EUR (Mittelgebühr 165,00 EUR) und für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt 132,00 EUR. Sie kann nach Nr. 4105 VV RVG mit Zuschlag entstehen und beträgt dann für den Wahlverteidiger 40,00 –362,50 EUR (Mittelgebühr: 201,25 EUR) und für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt 161,00 EUR.
Rz. 247
Das vorbereitende Verfahren (Vorverfahren) beginnt mit der Aufnahme strafrechtlicher Untersuchungen durch die Polizei und/oder die Staatsanwaltschaft und endet mit dem Eingang der Anklageschrift oder des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht. Im beschleunigten Verfahren läuft das vorbereitende Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird (vgl. dazu Anmerkung zu Nr. 4104 VV RVG). Dieser Verfahrensabschnitt liegt somit zwischen der Aufnahme der Ermittlungen und dem Beginn des gerichtlichen Verfahrens. Sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers in diesem Stadium werden mit der Vorverfahrensgebühr nach Nr. 4104 bzw. 4105 VV RVG abgegolten.
Rz. 248
Der Umfang der Tätigkeit spielt für das Entstehen der Gebühr keine Rolle. Die Gebühr entsteht bereits, sobald der Auftrag erteilt wurde, den Mandanten im Strafverfahren zu verteidigen und der Anwalt für diesen Auftrag in irgendeiner Weise tätig geworden ist. Ein Tätigwerden nach außen ist nicht unbedingt notwendig. So reicht die Besprechung mit dem Mandanten für die Entstehung aus.
Rz. 249
Beispiele für Tätigkeiten nach Nr. 4104 bzw. Nr. 4105 VV RVG sind:
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Die Annahme des Mandats |
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Die Tätigkeit im polizeilichen Ermittlungsverfahren |
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Die Tätigkeit im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft |
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Briefwechsel mit dem Beschuldigten |
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Mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit Polizei oder Staatsanwaltschaft |
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Ortsbesichtigung |
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Einsicht in die Strafakten |
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Besprechung in der Untersuchungshaft mit dem Beschuldigten. |