Rz. 361
Gerichtskostenvorschuss
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden (§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG). Dies bedeutet, dass für eine Klage nach Nr. 1210 KV GKG (Kostenverzeichnis als Anlage 1 zu § 3 GKG) 3,0 Gerichtsgebühren einzuzahlen sind. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz, § 12 Abs. 1 S. 2 GKG. Die Vorauszahlungspflicht gilt z.B. jedoch nicht für die Widerklage, Scheidungsfolgesachen, Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sowie bestimmte andere Lebenspartnerschafts- und Familiensachen (vgl. dazu § 12 Abs. 2 GKG). Auch ein Mahnbescheid soll erst erlassen werden, wenn die dafür vorgesehene Gebühr gezahlt worden ist; bei maschinellem Mahnverfahren gilt dies jedoch erst für den Vollstreckungsbescheid (§ 12 Abs. 3 GKG). Eine Vorschusspflicht gilt unter anderem nicht, wenn dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist oder dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht (§ 14 GKG).
Rz. 362
Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, ist die Gebührentabelle zu § 34 GKG heranzuziehen (Anlage 2).
Rz. 363
Zu berücksichtigen ist, dass die Gerichtskosten in Familiensachen über das FamGKG berechnet werden.
Rz. 364
Nachfolgend werden einige wichtige Gerichtskostentatbestände (Zivilprozess) tabellarisch dargestellt. Wegen der detaillierten Tatbestände siehe unter den entsprechenden Kostenverzeichnis-Nummern im GKG.
Rz. 365
Gerichtskosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:
Nr. KV GKG |
Gegenstand |
Höhe |
1100 |
Mahnverfahren |
0,5; mind. 32,00 EUR |
1210 |
Verfahren im Allgemeinen |
3,0 |
1211 |
Ermäßigungstatbestände
▪ |
Klagerücknahme |
▪ |
Anerkenntnis, Verzicht, abgek. Urteil |
▪ |
Vergleich |
▪ |
Erledigungserklärung nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer Einigung der Parteien folgt |
▪ |
Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens |
▪ |
Rücknahme des Widerspruchs (MB) |
▪ |
Rücknahme des Einspruchs (MB) |
|
auf 1,0 |
1220 |
Berufung |
4,0 |
1221 |
Rücknahme der Berufung vor Begründung |
1,0 |
1222 |
Rücknahme der Berufung nach Begründung |
2,0 |
1230 |
Revision |
5,0 |
1231 |
Rücknahme der Revision vor Begründung |
1,0 |
1232 |
Rücknahme der Revision nach Begründung |
3,0 |
1242 |
Verwerfung oder Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde |
2,0 |
1255 |
Rechtsbeschwerdeverfahren |
2,0 |
1256 |
Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Begründung |
1,0 |
1310 |
Ehesachen, LPart-Sachen, Folgesachen |
2,0 |
1311 |
Ermäßigungstatbestände in Ehe-, LPart- u. Folgesachen |
0,5 |
1320 |
Beschwerde in Folgesachen |
3,0 |
1321 |
Rücknahme der Beschwerde vor Begründung |
0,5 |
1322 |
andere Ermäßigungstatbestände |
1,0 |
1410 |
einstweilige Verfügung |
1,5 |
1411 |
Ermäßigungstatbestände einstw. Verfügung |
1,0 |
1412 |
Entscheidung durch Urteil über einstw. Verfügung |
3,0 |
1510 |
Vollstreckbarerklärung eines ausl. Titels |
240,00 EUR |
1514 |
Vollstreckbarerklärung eines österr. Titels |
60,00 EUR |
1610 |
selbstständiges Beweisverfahren |
1,0 |
1700 |
Rüge wg. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
60,00 EUR |
2110 |
PfÜB; weitere vollstreckb. Ausfertigung; Bestrafungsantrag, etc. |
20,00 EUR |
2111 |
Vollstreckungsschutzantrag § 765a ZPO |
20,00 EUR |
2113 |
Verfahren über den Antrag auf Erfass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) |
20,00 EUR |
8100 |
VB-Antrag in Arbeitsgerichtssachen |
0,4, mind. 26,00 EUR |
8210 |
Verfahren im Allgemeinen in Arbeitsgerichtssachen |
2,0 |
8211 |
Ermäßigungstatbestände in ArbG-Sachen |
0,4 |
9000 |
Dokumentenpauschale
▪ |
für die ersten 50 Kopien 0,50 EUR |
▪ |
für die weiteren 0,30 EUR, wenn unterlassen wurde, die erforderlichen Ablichtungen beizufügen |
|
|
9003 |
Aktenversendungspauschale |
12,00 EUR |
Rz. 366
Nachstehend einige Gerichtskostentatbestände aus dem Kostenverzeichnis des FamGKG:
Nr. KV FamGKG |
Gegenstand |
Höhe |
1110 |
Verfahren im Allgemeinen (Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschl. aller Folgesachen) |
2,0 |
1111 |
Ermäßigungstatbestände
▪ |
Klage Antragsrücknahme |
▪ |
Anerkenntnis, Verzicht, abgek. Beschluss |
▪ |
Vergleich |
▪ |
Erledigungserklärung nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer Einigung der Parteien oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt |
|
auf 0,5 |
1120 |
Beschwerde |
3,0 |
1121 |
Rücknahme der Beschwerde vor Begründung |
0,5 |
1122 |
Rücknahme der Beschwerde nach Begründung |
1,0 |
1130 |
Rechtsbeschwerde |
4,0 |
1131 |
Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Begründung |
1,0 |
1132 |
Rücknahme der Rechtsbeschwerde nach Begründung |
2,0 |
Rz. 367
In Verfahren im Übrigen (d.h. isolierte Verfahren) werden die Gerichtskosten nach den KV-Nrn. 1220 ff. berechnet.
Rz. 368
Gerichtskosten in Strafsachen bemessen sich nach Teil 3 des KV; Bußgeldverfahren nach Teil 4 des KV.
Rz. 369
Wertvorschriften GKG – Übersicht
GKG |
Inhalt |
§ 39 Abs. 1 GKG |
Addition der Gegenstände |
§ 39 Abs. 2 GKG |
Allg. Wertgrenze 30 Mio. EUR |
§ 40 GKG |
Zeitpunkt der Wertberechnung |
§ 41 GKG |
Miet-, Pacht- u. ähnl. Nutzungsverhältnisse, Änderung: Aufnahme einer Nebenkostenpauschale nur, wenn si... |