Rz. 361

Gerichtskostenvorschuss

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden (§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG). Dies bedeutet, dass für eine Klage nach Nr. 1210 KV GKG (Kostenverzeichnis als Anlage 1 zu § 3 GKG) 3,0 Gerichtsgebühren einzuzahlen sind. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz, § 12 Abs. 1 S. 2 GKG. Die Vorauszahlungspflicht gilt z.B. jedoch nicht für die Widerklage, Scheidungsfolgesachen, Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sowie bestimmte andere Lebenspartnerschafts- und Familiensachen (vgl. dazu § 12 Abs. 2 GKG). Auch ein Mahnbescheid soll erst erlassen werden, wenn die dafür vorgesehene Gebühr gezahlt worden ist; bei maschinellem Mahnverfahren gilt dies jedoch erst für den Vollstreckungsbescheid (§ 12 Abs. 3 GKG). Eine Vorschusspflicht gilt unter anderem nicht, wenn dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist oder dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht (§ 14 GKG).

 

Rz. 362

Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, ist die Gebührentabelle zu § 34 GKG heranzuziehen (Anlage 2).

 

Rz. 363

Zu berücksichtigen ist, dass die Gerichtskosten in Familiensachen über das FamGKG berechnet werden.

 

Rz. 364

Nachfolgend werden einige wichtige Gerichtskostentatbestände (Zivilprozess) tabellarisch dargestellt. Wegen der detaillierten Tatbestände siehe unter den entsprechenden Kostenverzeichnis-Nummern im GKG.

 

Rz. 365

 

Gerichtskosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:

Nr. KV GKG Gegenstand Höhe
1100 Mahnverfahren 0,5; mind. 32,00 EUR
1210 Verfahren im Allgemeinen 3,0
1211

Ermäßigungstatbestände

Klagerücknahme
Anerkenntnis, Verzicht, abgek. Urteil
Vergleich
Erledigungserklärung nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer Einigung der Parteien folgt
Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens
Rücknahme des Widerspruchs (MB)
Rücknahme des Einspruchs (MB)
auf 1,0
1220 Berufung 4,0
1221 Rücknahme der Berufung vor Begründung 1,0
1222 Rücknahme der Berufung nach Begründung 2,0
1230 Revision 5,0
1231 Rücknahme der Revision vor Begründung 1,0
1232 Rücknahme der Revision nach Begründung 3,0
1242 Verwerfung oder Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde 2,0
1255 Rechtsbeschwerdeverfahren 2,0
1256 Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Begründung 1,0
1310 Ehesachen, LPart-Sachen, Folgesachen 2,0
1311 Ermäßigungstatbestände in Ehe-, LPart- u. Folgesachen 0,5
1320 Beschwerde in Folgesachen 3,0
1321 Rücknahme der Beschwerde vor Begründung 0,5
1322 andere Ermäßigungstatbestände 1,0
1410 einstweilige Verfügung 1,5
1411 Ermäßigungstatbestände einstw. Verfügung 1,0
1412 Entscheidung durch Urteil über einstw. Verfügung 3,0
1510 Vollstreckbarerklärung eines ausl. Titels 240,00 EUR
1514 Vollstreckbarerklärung eines österr. Titels 60,00 EUR
1610 selbstständiges Beweisverfahren 1,0
1700 Rüge wg. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 60,00 EUR
2110 PfÜB; weitere vollstreckb. Ausfertigung; Bestrafungsantrag, etc. 20,00 EUR
2111 Vollstreckungsschutzantrag § 765a ZPO 20,00 EUR
2113 Verfahren über den Antrag auf Erfass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) 20,00 EUR
8100 VB-Antrag in Arbeitsgerichtssachen 0,4, mind. 26,00 EUR
8210 Verfahren im Allgemeinen in Arbeitsgerichtssachen 2,0
8211 Ermäßigungstatbestände in ArbG-Sachen 0,4
9000

Dokumentenpauschale

für die ersten 50 Kopien 0,50 EUR
für die weiteren 0,30 EUR, wenn unterlassen wurde, die erforderlichen Ablichtungen beizufügen
 
9003 Aktenversendungspauschale 12,00 EUR
 

Rz. 366

 

Nachstehend einige Gerichtskostentatbestände aus dem Kostenverzeichnis des FamGKG:

Nr. KV FamGKG Gegenstand Höhe
1110 Verfahren im Allgemeinen (Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschl. aller Folgesachen) 2,0
1111

Ermäßigungstatbestände

Klage Antragsrücknahme
Anerkenntnis, Verzicht, abgek. Beschluss
Vergleich
Erledigungserklärung nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer Einigung der Parteien oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt
auf 0,5
1120 Beschwerde 3,0
1121 Rücknahme der Beschwerde vor Begründung 0,5
1122 Rücknahme der Beschwerde nach Begründung 1,0
1130 Rechtsbeschwerde 4,0
1131 Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Begründung 1,0
1132 Rücknahme der Rechtsbeschwerde nach Begründung 2,0
 

Rz. 367

In Verfahren im Übrigen (d.h. isolierte Verfahren) werden die Gerichtskosten nach den KV-Nrn. 1220 ff. berechnet.

 

Rz. 368

Gerichtskosten in Strafsachen bemessen sich nach Teil 3 des KV; Bußgeldverfahren nach Teil 4 des KV.

 

Rz. 369

 

Wertvorschriften GKG – Übersicht

GKG Inhalt
§ 39 Abs. 1 GKG Addition der Gegenstände
§ 39 Abs. 2 GKG Allg. Wertgrenze 30 Mio. EUR
§ 40 GKG Zeitpunkt der Wertberechnung
§ 41 GKG Miet-, Pacht- u. ähnl. Nutzungsverhältnisse, Änderung: Aufnahme einer Nebenkostenpauschale nur, wenn si...

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