Rz. 349

Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren, § 44 Abs. 1 FamGKG.

 

Rz. 350

Sofern im Verbund das Sorgerecht, Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe Folgesachen werden, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 3.000,00 EUR; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft (§ 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG).

 

Rz. 351

 

Beispiel

Das Gericht setzt den Wert der Ehesache auf 13.400,00 EUR fest.

Ermittlung des Werts für die Kindschaftssache Sorgerecht:

20 % von 13.400,00 EUR = 2.680,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 43 Abs. 2 FamGKG

 

Rz. 352

In einer isolierten Kindschaftssache (d.h. ohne anhängiges Scheidungsverfahren), die

die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG)
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG) oder
die Kindesherausgabe (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG)

betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3.000 EUR.

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