A. Einführung
Rz. 1
Die Vergütung des Anwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz: RVG. Rechtsanwälte können dann nach RVG abrechnen, wenn sie anwaltliche Tätigkeiten erbringen, § 1 Abs. 1 RVG. Dabei gibt es einige Grundsätze zu beachten:
1. |
Manche Tätigkeiten eines Anwalts lassen sich nicht nach RVG abrechnen, wie z.B. die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter oder ähnlichem, siehe dazu auch § 1 Abs. 2 RVG. |
2. |
Die Vergütung der Rechtsanwälte besteht aus Gebühren und Auslagen, § 1 Abs. 1 RVG. |
3. |
Rechtsanwälte dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten, soweit im RVG nicht ausdrücklich Ausnahmen geregelt sind. Damit bleibt nach §§ 49b Abs. 1 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1 RVG festzustellen, dass insbesondere in gerichtlichen Verfahren eine Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung einen berufsrechtlichen Verstoß darstellt, der von der zuständigen Rechtsanwaltskammer geahndet werden kann. § 49b Abs. 1 BRAO erlaubt nur im Einzelfall (dann auch in gerichtlichen Verfahren) die Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung am Ende eines Mandats, z.B. um der besonderen Bedürftigkeit des Mandanten entgegenzukommen. In außergerichtlichen Angelegenheiten darf ein Anwalt die gesetzliche Vergütung dann unterschreiten, wenn seine Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Haftungsrisiko und Arbeitsaufwand steht. |
4. |
Grundsätzlich schuldet der Mandant seinem Anwalt die Vergütung, so wie sie entstanden ist. Er bekommt daher auch immer die Rechnung mit Rechnungsnummer. Ob die beim Anwalt entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind, d.h. von einem Gegner an den Mandanten zurückzuerstatten sind, hängt zum einen davon ab, ob eine Kostenerstattung dem Grunde nach gegeben ist (z.B. bei Verzug) und ob die entstandenen Kosten der Höhe nach notwendig waren. Nicht alle entstandenen Kosten sind auch ganz oder teilweise erstattungsfähig. |
5. |
Das RVG ist hat einen Gesetzesteil mit Paragrafen und zwei Anlagen. Die Anlage 1 bildet das Vergütungsverzeichnis (§ 2 Abs. 2 RVG). Die Anlage 2 enthält eine Gebührentabelle mit Werten bis zu 500.000 EUR (zu § 13 Abs. 1 RVG). |
6. |
Das RVG hat zwei Gebührentabellen. Die Gebührentabelle zu § 13 RVG, die der sogenannte Wahlanwalt normalerweise verwendet und die Tabelle zu § 49 RVG, die ein Rechtsanwalt dann anwendet, wenn er im Wege der PKH beigeordnet worden ist. |
7. |
Man unterscheidet bei den anwaltlichen Tätigkeiten grundsätzlich drei größere Bereiche: a) Die Beratung; b) die außergerichtliche Vertretung und c) die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren. Beratungen werden nach § 34 RVG vergütet. Die außergerichtliche Tätigkeit wird nach Teil 2 VV RVG vergütet und die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren bzw. nach erteiltem unbedingten Prozessauftrag nach Teil 3. |
8. |
Die Gebühren des Anwalts richten sich nicht unbedingt nur danach, welche Tätigkeit erbracht worden ist, sondern vielmehr insbesondere danach, welcher Auftrag einem Anwalt erteilt worden ist. Hierauf ist besonders zu achten. So kann es sein, dass der Anwalt noch außergerichtlich tätig ist, aber bereits Gebühren eines gerichtlichen Verfahrens erhält, weil er den unbedingten Auftrag hat, ein gerichtliches Verfahren durchzuführen. Dieser Umstand kann zu überraschenden Kosten führen – hierzu später mehr. |
9. |
Manche Mandanten vereinbaren mit ihren Anwälten eine Vergütung, die die gesetzliche Vergütung übersteigt. Kosten, die die gesetzliche Vergütung übersteigen, sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Hierauf hat der Anwalt den Mandanten bei Abschluss der Vereinbarung nicht nur hinzuweisen, sondern diesen Umstand auch in die Vergütungsvereinbarung aufzunehmen, vgl. § 3a RVG. |
10. |
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kann z.B. kostenfrei im Internet unter www.buzer.de heruntergeladen werden. |
11. |
Die Abkürzung für "Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" ist RVG und die Abkürzung für das Vergütungsverzeichnis des RVG ist VV RVG. |
B. Grundlagen des Kostenrechts
I. Änderungen im Kostenrecht
Rz. 2
Am 1.8.2013 ist das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz erfolgten einige sprachliche Anpassungen, Änderungen und eine Anhebung der Gebühren. Für die Praxis ist es daher wichtig zu wissen, dass noch in vielen sog. Altfällen (vgl. dazu § 60 RVG) die alte Gebührentabelle anzuwenden ist. Denn häufig dauern Gerichtsverfahren doch einige Jahre und bei der Endabrechnung ist zu berücksichtigen, dass es nicht auf das Datum der Rechnung, sondern vielmehr in den meisten Fällen auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung ankommt. Zu den Ausnahmen vgl. auch § 60 RVG. Zum 1.8.2013 erfolgte auch eine Anhebung der Gerichtskosten. Hier ist § 73 GKG maßgeblich für die Frage, ob die bis zum 31.7.2013 oder die ab 1.8.2013 geltende Tabelle zur Anwendung kommt.
II. Begriff des Kostenrechts
Rz. 3
Mit dem Begriff Kosten- und Gebührenrecht bezeichnet man die Gesamtheit der Normen, nach denen si...