Rz. 159

Der Gegenstand der erbschaftsteuerrechtlichen Bewertung wird (über § 12 Abs. 1 ErbStG) in § 2 BewG als sog. wirtschaftliche Einheit definiert. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten, woraus im Umkehrschluss folgt, dass Einzelgegenstände, die zusammen mit anderen Gegenständen eine wirtschaftliche Einheit bilden, nicht jeweils getrennt voneinander, sondern zusammengefasst (als wirtschaftliche Einheit) zu bewerten sind (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 BewG).[195] Diese Vorgabe führt dazu, dass die einzelnen in einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefassten Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter[196] zwar nicht selbstständig bewertet werden, aber als Bewertungsfaktoren in die Ermittlungen des Werts der wirtschaftlichen Einheit einfließen.[197]

 

Rz. 160

Werden in einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassende Einzel-Wirtschaftsgüter durch entsprechende schenkungsvertragliche Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen unterschiedlichen Erwerbern (die insoweit keine Gesamthandsgemeinschaft bilden) zugewiesen, werden sie hierdurch aus der wirtschaftlichen Einheit herausgelöst; sie sind dann einzeln zu bewerten. Denn die Bestimmung des Erwerbsgegenstandes richtet sich grundsätzlich nach der zivilrechtlichen Rechtslage und geht den bewertungsrechtlichen Vorschriften vor.[198]

 

Rz. 161

Gem. § 2 Abs. 2 BewG setzt die Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichen Einheiten des Weiteren grundsätzlich voraus, dass alle diese Wirtschaftsgüter im Eigentum desselben Steuerpflichtigen stehen.[199]

[195] Dies gilt z.B. bei einem Rennstall mit mehreren Pferden, vgl. BFH v. 29.11.1963 – III 165/61 U, BStBl III 1964, 58; wegen weiterer Beispiele siehe Eskandari, in: Stenger/Loose, § 2 Rn 93 ff.
[196] Insoweit handelt es sich um den steuerrechtlich geprägten Begriff, den auch das Bewertungsgesetz verwendet; er geht über den bürgerlich-rechtlichen Begriff des Vermögensgegenstandes hinaus und umfasst auch nicht selbstständig verkehrsfähige, aber doch wenigstens einzeln bewertbare Vermögenspositionen, beispielsweise nicht gegenständliche Rückstellungen, vgl. insoweit Gottschalk/Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 11.
[198] Vgl. auch BFH v. 18.8.2004 – II R 22/04, BStBl II 2005, 19 zur inzwischen nicht mehr erhobenen VSt.
[199] BFH v. 30.11.1993 – II R 27/90, BFH/NV 1994, 504; dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, eine Ausnahme bildet beispielsweise das Sonderbetriebsvermögen i.S.v. § 97 BewG.

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