Rz. 159
Der Gegenstand der erbschaftsteuerrechtlichen Bewertung wird (über § 12 Abs. 1 ErbStG) in § 2 BewG als sog. wirtschaftliche Einheit definiert. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten, woraus im Umkehrschluss folgt, dass Einzelgegenstände, die zusammen mit anderen Gegenständen eine wirtschaftliche Einheit bilden, nicht jeweils getrennt voneinander, sondern zusammengefasst (als wirtschaftliche Einheit) zu bewerten sind (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 BewG).[195] Diese Vorgabe führt dazu, dass die einzelnen in einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefassten Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter[196] zwar nicht selbstständig bewertet werden, aber als Bewertungsfaktoren in die Ermittlungen des Werts der wirtschaftlichen Einheit einfließen.[197]
Rz. 160
Werden in einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassende Einzel-Wirtschaftsgüter durch entsprechende schenkungsvertragliche Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen unterschiedlichen Erwerbern (die insoweit keine Gesamthandsgemeinschaft bilden) zugewiesen, werden sie hierdurch aus der wirtschaftlichen Einheit herausgelöst; sie sind dann einzeln zu bewerten. Denn die Bestimmung des Erwerbsgegenstandes richtet sich grundsätzlich nach der zivilrechtlichen Rechtslage und geht den bewertungsrechtlichen Vorschriften vor.[198]
Rz. 161
Gem. § 2 Abs. 2 BewG setzt die Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichen Einheiten des Weiteren grundsätzlich voraus, dass alle diese Wirtschaftsgüter im Eigentum desselben Steuerpflichtigen stehen.[199]
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