Rz. 309

Neben dem persönlichen Freibetrag gemäß § 16 ErbStG können dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner des Erblassers sowie seinen Abkömmlingen zusätzlich besondere Versorgungsfreibeträge gemäß § 17 ErbStG zustehen.

In den Genuss des besonderen Versorgungsfreibetrages können gemäß § 17 Abs. 1 ErbStG der überlebende Ehegatte/Lebenspartner und gemäß Abs. 2 auch die Kinder des Erblassers gelangen. Beim überlebenden Ehegatten beträgt dieser Freibetrag stets 256.000 EUR. Die Höhe des Freibetrages der Kinder richtet sich nach deren Alter im Zeitpunkt des Erbfalls. Bei einem Alter bis zu fünf Jahren beträgt er 52.000 EUR, zwischen fünf und zehn Jahren 41.000 EUR, zwischen zehn und 15 Jahren 30.700 EUR, zwischen 15 und 20 Jahren 20.500 EUR und bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres noch 10.300 EUR.

 

Rz. 310

Gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 S. 2 ErbStG ist der Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert bestimmter Versorgungsbezüge zu kürzen, die dem jeweiligen Steuerpflichtigen aus Anlass des Todes des Erblassers zustehen, die aber nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Hierzu gehören insbesondere:

Versorgungsbezüge, die aufgrund eines Beamtenversorgungsgesetzes oder aufgrund des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt werden;
Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Arbeitnehmern aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen;
Versorgungsbezüge, die von berufsständischen Pflichtversicherungen (Rechtsanwaltsversorgung, Ärzteversorgung etc.) gezahlt werden;
Hinterbliebenenbezüge der Angehörigen von Abgeordneten aufgrund der Diätengesetze des Bundes und der Länder;
Hinterbliebenenbezüge, die auf Tarifvertrag, Betriebsordnung, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen;
Hinterbliebenenbezüge aufgrund eines zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber geschlossenen Einzelvertrages.

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