Rz. 832
§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG regelt – spiegelbildlich zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG – den Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf einen (Abs. 2) oder mehrere Gesamthänder (Abs. 1). Die Begrifflichkeiten sowie das Funktionsprinzip entspricht dem zu § 5 GrEStG Dargestellten.
Rz. 833
Ein Sonderfall der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf einen oder mehrere Gesamthänder bildet die Auflösung der Gesamthand. Insoweit enthalten § 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 GrEStG entsprechende Spezialregelungen. Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen, denen zufolge der Umfang der Steuerbefreiung von der (allgemeinen) Vermögensbeteiligung des einzelnen Gesamthänders abhängt, ist bei Auseinandersetzungsvorgängen vorrangig auf die Auseinandersetzungsquote abzustellen, soweit diese von der allgemeinen Vermögensbeteiligung abweicht. § 6 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 S. 2 GrEStG kommen also nur dann zur Anwendung, wenn die Gesamthänder für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote festgelegt haben.
Rz. 834
Einen weiteren Sonderfall regelt § 6 Abs. 3 GrEStG, nämlich den Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand. Diese Vorgänge fallen, wie bereits erwähnt (Rdn 827), nicht unter § 5 GrEStG, weil dort nur natürliche Personen sowie Kapitalgesellschaften als Einbringende in Betracht kommen.
Rz. 835
§ 6 Abs. 3 GrEStG sorgt dafür, dass Übertragungsvorgänge zwischen zwei Gesamthandsgemeinschaften, an denen dieselben Gesamthänder beteiligt sind, im Ergebnis ebenso besteuert werden, wie die Übertragung eines Grundstücks von einer Gesamthand auf die Gesamthänder (zu Miteigentum) und die sich daran anschließende Weiterübertragung der (neu) entstandenen Miteigentumsanteile der Gesamthänder auf eine weitere Gesamthandsgemeinschaft. Zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen enthält § 6 Abs. 3 GrEStG einen S. 2, der inhaltlich (und nach seiner Funktionsweise) § 5 Abs. 1 S. 2 GrEStG entspricht.
Im Falle des Grundstücksübergangs von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand, die zur Körperschaftsteuer optiert hat, sind die Privilegierungen nach § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG nicht anwendbar (§ 6 Abs. 3 S. 4 GrEStG).
Rz. 836
Der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 3 GrEStG ist umfassend; in Betracht kommen sämtliche Erwerbstatbestände nach § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 GrEStG.