Rz. 611

 

Beispiel

Vater V will seiner Tochter T 600.000 EUR zukommen lassen. Er überlegt, ob er das auf einmal macht oder in zwei Raten, über mehr als zehn Jahre verteilt.

Schenkt V den vollen Betrag, fällt zwar Schenkungsteuer an. Aber die Schenkungsteuer ist nicht alles. Die Entscheidung, nur 400.00 EUR zuzuwenden, hätte auch andere Folgen: Die Erträge aus den zurückbehaltenen 200.000 EUR müsste weiterhin V versteuern, und zwar vielleicht mit einem höheren Einkommensteuersatz als T. Was übrig bleibt und nicht verbraucht wird, ergibt bei V innerhalb der Zehn-Jahres-Frist weiteres Vermögen, dessen Übergang auf die Noch-nicht-Beschenkte irgendwann der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt. Investiert V die Nettoerträge z.B. in Aktien, kann deren Wert steigen, sodass im Erbfall auch diese Wertsteigerung schenkungsteuerpflichtig wäre. Würde T diese Investition selbst tätigen, fiele diese Steuerbelastung nicht an.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?