Rz. 404
Auf das begünstigte Vermögen kommt im Rahmen der Regelverschonung der 85 v.H.-Abschlag zur Anwendung, so dass 15 v.H. des begünstigten Vermögens im Übertragungszeitpunkt zu besteuern ist (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Wird die Optionsverschonung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewählt, ist das gesamte begünstigte Unternehmensvermögen im Übertragungszeitpunkt erbschaftsteuerfrei (§ 13a Abs. 10 i.V.m. § 13a Abs. 1 ErbStG). Die Wahl der Optionsverschonung erfolgt durch unwiderruflichen Antrag.
Die Möglichkeit, zur Vollverschonung zu optieren, besteht nur dann, wenn das begünstigte Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht, § 13b Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 13a Abs. 10 S. 2 ErbStG. Der insoweit maßgebliche Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens (Bruttowert) zum gemeinen Wert des Betriebs (§ 13a Abs. 10 S. 3 ErbStG). Eine Saldierung mit (anteilig auf das Verwaltungsvermögen entfallenden) Schulden ist insoweit prinzipiell nicht vorgesehen. Allerdings ist auch im Anwendungsbereich von § 13a Abs. 10 S. 3 ErbStG das Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 3 S. 1 ErbStG (Altersvorsorgeverpflichtungen) auszusondern.
Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen erfolgt die Beurteilung anhand der Verbundvermögensaufstellung (§ 13b Abs. 9 ErbStG).
Rz. 405
Die Verschonungen nach § 13a ErbStG werden nicht betriebs- bzw. beteiligungsbezogen gewährt, sondern bezogen auf die Summe aller zum begünstigten Vermögen gehörenden Vermögensteile. Umfasst das auf einen Erwerber übergehende begünstigte Vermögen mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer oder mehrerer begünstigungsfähiger Vermögensarten (Gewerbebetriebe, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Mitunternehmeranteile, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind deren Werte vor der Anwendung der Verschonungsregelungen zusammenzurechnen. Insbesondere der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kann daher auf den gesamten Vermögenserwerb nur ein einziges Mal gewährt werden. Außerdem kommen Verschonungen nur dann in Betracht, wenn insgesamt ein positiver Wert des begünstigten Vermögens vorhanden ist.
Rz. 406
Die Gewährung der Optionsverschonung setzt einen entsprechenden unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen voraus. Dieser kann schriftlich oder zur Niederschrift bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt im Erbfall nur einheitlicher, sämtliche Arten des erworbenen begünstigten Vermögens umfassender, Antrag in Betracht. Dasselbe gilt bei Schenkungen "mit einheitlichem Schenkungswillen". Der BFH ist aber zurecht anderer Meinung und geht davon aus, dass der Antrag für jede wirtschaftliche Einheit gesondert gestellt werden kann.
Rz. 407
Wenn zu dem begünstigten Erwerb mehrere wirtschaftliche Einheiten begünstigten Vermögens gehören und in einer oder einigen von ihnen die Verwaltungsvermögensquote über 20 % liegt, ist der Antrag zur Optionsverschonung dennoch zulässig und wirksam. Allerdings wird die Vollverschonung dann nur für diejenigen wirtschaftlichen Einheiten gewährt, in denen die 20 %-Grenze nicht überschritten ist; die übrigen wirtschaftlichen Einheiten sollen nicht, auch nicht nach der Regelverschonung, begünstigt sein.
Rz. 408
Liegt in allen begünstigten wirtschaftlichen Einheiten die Verwaltungsvermögensquote über 20 %, geht der Optionantrag ins Leere. Es wird die Regelverschonung angewendet. Stellt sich die Überschreitung der Verwaltungsvermögensgrenze erst nachträglich heraus, gilt Entsprechendes.
Rz. 409
Die Begünstigungen (Verschonungsabschläge von 85 v.H. bzw. 100 v.H.) bleiben (nur) in vollem Umfang erhalten, soweit in den der Übertragung folgenden fünf (Regelverschonung) bzw. sieben (Optionsverschonung) Jahren kein Behaltensfristverstoß eintritt und die jeweiligen Mindestlohnsummen erreicht werden.