1. Prinzip/Rechenlogik (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG)
Rz. 469
Aus dem begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG muss das “begünstigte Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG abgeleitet werden. Dazu ist von dem Wert des begünstigungsfähigen Vermögens (§ 13b Abs. 1 ErbStG) der Nettowert des Verwaltungsvermögens (gekürzt um den Wert des sog. unschädlichen Verwaltungsvermögens, § 13b Abs. 7 ErbStG) abzuziehen.
Die Gegenstände des Verwaltungsvermögens regelt im Prinzip § 13b Abs. 4 ErbStG. Allerdings sind nicht alle von ihnen für die Ermittlung des Nettowerts des (schädlichen) Verwaltungsvermögens i.S.v. § 13b Abs. 6 relevant. Denn die Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die "ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind", werden bis zur Höhe des gemeinen Werts der korrespondierenden Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht als Verwaltungsvermögen behandelt (§ 13b Abs. 3 ErbStG). Gleiches gilt auch für die entsprechenden Verbindlichkeiten.
Rz. 470
Außerdem wird zwischen "normalem" Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1–4 ErbStG) und Finanzmitteln (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) unterschieden. Dabei wird der Wert der nicht unschädlichen Finanzmittel mit den Werten der übrigen Gegenstände des Verwaltungsvermögens zum Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens zusammengefasst. Hiervon sind die anteiligen Schulden abzuziehen, um zum Netto-Wert des Verwaltungsvermögens zu gelangen. Dieser wird dann noch nach § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG um den Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens gemindert.
Dem sich ergebenden Wert des schädlichen Verwaltungsvermögens (wenigstens 0 EUR) ist schließlich noch der Wert des jungen Verwaltungsvermögen (das dem Betrieb noch nicht mehr als zwei Jahre zuzurechnen ist, § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG) sowie der Wert der jungen Finanzmittel hinzuzusetzen. Als Summe ergibt sich der Wert des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens.
2. Absoluter Grenzwert für Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG)
Rz. 471
§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG statuiert eine absolute Obergrenze für Verwaltungsvermögen. Macht der Wert des Verwaltungsvermögens, das nicht mittels Treuhandverhältnissen der Sicherung von Altersversorgungsverpflichtungen dient, mehr als 90 % des Werts des begünstigungsfähigen Vermögens aus, kommt eine Anwendung der Verschonungsregelungen nicht in Betracht.
Bei diesem 90 %-Test kommt eine Schuldenkürzung ausdrücklich nicht in Frage (vgl. R E 13b.9 Abs. 10 Satz 4 ErbStR 2019). Das FG Münster hat an dieser (zugegebenermaßen auf den Wortlaut gestützten) Sichtweise der Finanzverwaltung aber zu Recht verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet.
3. Altersvorsorgevermögen
Rz. 472
Gemäß § 13b Abs. 3 ErbStG sind diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind, bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen kein Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 3 S. 1 ErbStG). Sie sind vor der Anwendung des Verwaltungsvermögenskataloges auszuscheiden.
Nach der nun veröffentlichten, für den Steuerpflichtigen günstigen Auffassung der Finanzverwaltung (R E 13b.11 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019) bezieht sich die Eliminierung von Altersvorsorgevermögen allerdings nur auf Gegenstände des Verwaltungsvermögens (nicht auf das übrige Produktivvermögen), und zwar entsprechend folgender Reihenfolge (R E 13b.11 Abs. 4 ErbStR 2019):
▪ |
Junges Verwaltungsvermögen |
▪ |
(sonstiges) Verwaltungsvermögen |
▪ |
Finanzmittel |
Junge Finanzmittel sollen allerdings (entgegen dem Gesetzeswortlaut) von der Klassifizierung als Altersvorsorgevermögen ausdrücklich ausgenommen bleiben (R E 13b.11 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019).