Rz. 142

In Anbetracht des bestehenden Mieterschutzes, der den Ausgang eines Räumungsprozesses äußerst unsicher macht und dem Mieter die Möglichkeit gibt, auch durch verschiedene Vollstreckungsschutzinstrumente die Räumung zumindest zeitlich über längere Zeiträume zu verzögern, hat es sich eingebürgert, bei bestimmten zeitgebundenen Vorhaben, z.B. bei geplanten Renovierungs- und Umwandlungsvorhaben oder bei dringendem Eigenbedarf, dem Mieter den Kündigungsschutz quasi "abzukaufen". Andere denkbare Fälle sind die vorzeitige Entlassung des Mieters aus einem auf eine bestimmte Laufzeit abgeschlossenen Mietverhältnis.[157]

[157] Soweit Abstandszahlungen für die vorzeitige Räumung der gemieteten Wohnung durch den Mieter gezahlt werden, sind diese in der Regel als Werbungskosten abziehbar, wenn die Vermietung der Räume beabsichtigt ist, vgl. BFH BStBl II 1980, 187. Soweit Abstandszahlungen jedoch geleistet werden, um den Mieter zur Räumung zu veranlassen, um das Objekt überhaupt erst verkäuflich zu machen oder einen höheren Verkaufspreis zu erzielen, ist dies nicht mehr durch die Einkommensart Vermietung/Verpachtung veranlasst, so dass ein Werbungskostenabzug nicht möglich ist, vgl. BFH/NV 1989, 485.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge