Rz. 11
In den sogenannten Fürsorgeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen die Nachlasssachen und insbesondere das Erbscheinsverfahren zählen, ist Schiedsgerichtsbarkeit nicht zulässig. Nur die staatliche Gerichtsbarkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten i.S.d. § 13 GVG wird durch das Schiedsgericht ersetzt.[33] Ein Erbschein kann nur durch das im FamFG geregelte Verfahren (insbes. §§ 352 ff. FamFG) vom Nachlassgericht erteilt werden, die Erteilung durch ein Schiedsgericht scheidet aus.[34] Auch der Inhalt des Erbscheins unterliegt nicht der Verfügungsbefugnis der Beteiligten.[35] Zur Klärung der Erbfolge hat das Nachlassgericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, § 26 FamFG).
Nicht der Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts unterliegen deshalb
▪ | Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere also
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▪ | Ehesachen – zur Klärung erbrechtlicher Vorfragen,[37] | ||||||||||||
▪ | Streitigkeiten betreffend Pflichtteile, soweit sie nicht der Dispositionsbefugnis des Erblassers unterfallen;[38] | ||||||||||||
▪ | Kindschaftssachen – ebenfalls zur Klärung erbrechtlicher Vorfragen, | ||||||||||||
▪ | die Frage der Zugehörigkeit von Gegenständen zum Nachlass, | ||||||||||||
▪ | Ansprüche von Nachlassgläubigern,[39] weil Letztere den einseitigen Anordnungen des Erblassers nicht unterworfen werden können, | ||||||||||||
▪ | Fälle, in denen sich eine Entscheidung auf Dritte erstrecken soll, insbesondere alle Fälle der Streitverkündung (§§ 72 ff. ZPO), sofern nicht der Dritte die Entscheidung des Schiedsgerichts für sich als verbindlich anerkennt. |
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