Rz. 221
Das Verfahren über die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stellt wiederum eine eigene Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 9 RVG).
Rz. 222
Der Anwalt erhält nach Nr. 3512 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 96,00 EUR bis 1.056,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 576,00 EUR. Anzuwenden ist wiederum Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern.
Rz. 223
Daneben kann auch hier eine Terminsgebühr anfallen, und zwar nach Nr. 3518 VV, wenn es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV kommt. Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 72,00 EUR bis 792,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 432,00 EUR.
Rz. 224
Kommt es zu einer Einigung oder Erledigung, erhält der Anwalt eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach den Nrn. 1000, 1002 VV. Die Höhe richtet sich nach der Verfahrensgebühr (Nr. 1006 VV).
Beispiel 122: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Der Anwalt wird mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht beauftragt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3512 VV |
|
576,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
596,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
113,24 EUR |
Gesamt |
|
709,24 EUR |
Rz. 225
Auch diese Gebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern um jeweils 30 %, höchstens um 200 %.
Beispiel 123: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mehrere Auftraggeber
Der Anwalt wird von zwei Auftraggebern mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht beauftragt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 124,80 EUR bis 1.372,80 EUR; die Mittelgebühr beträgt 748,80 EUR.
1. |
Verfahrensgebühr, Nrn. 3512, 1008 VV |
|
748,80 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
768,80 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
146,07 EUR |
Gesamt |
|
914,87 EUR |
Rz. 226
Ebenfalls gilt hier Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Daher kann auch hier eine Terminsgebühr (Nr. 3518 VV) anfallen, selbst dann, wenn ein gerichtlicher Termin nicht stattfindet.
Beispiel 124: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Besprechung
Der Anwalt wird mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht beauftragt. Im Beschwerdeverfahren kommt es zu einer Besprechung außerhalb des Gerichts, ohne dass es zu einer Erledigung des Verfahrens kommt.
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV erhält der Anwalt auch eine Terminsgebühr.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3512 VV |
|
576,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3518 VV |
|
432,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.028,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
195,32 EUR |
Gesamt |
|
1.223,32 EUR |
Rz. 227
Des Weiteren kann es auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Einigung oder Erledigung kommen. Einschlägig sind dann wiederum die Nrn. 1000, 1002. Die Höhe richtet sich nach der Verfahrensgebühr (Nr. 1006 VV).
Beispiel 125: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Besprechung und Erledigung
Der Anwalt wird mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht beauftragt. Im Beschwerdeverfahren kommt es zu einer Besprechung außerhalb des Gerichts und daraufhin zu einer Erledigung des Verfahrens.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3512 VV |
|
576,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3518 VV |
|
432,00 EUR |
3. |
Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1006 VV |
|
576,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.604,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
304,76 EUR |
Gesamt |
|
1.908,76 EUR |
Rz. 228
Wird auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen, so ist die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Revisionsverfahren anzurechnen (Anm. zu Nr. 3512 VV) (siehe dazu Rdn 243 ff.).