Rz. 305

Nach § 178 SGG ist die Erinnerung[64] gegeben (auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung genannt).

 

Rz. 306

Ist der Anwalt ausschließlich mit einer solchen Erinnerung beauftragt oder ist die Erinnerung ausnahmsweise nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine gesonderte Angelegenheit, entsteht eine Gebühr nach Nr. 3501 VV. Es ist zu rechnen wie in Beschwerdeverfahren (siehe Rdn 299 ff.).

 

Rz. 307

Umstritten war auch hier, ob die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine eigene Angelegenheit darstellt, da im sozialgerichtlichen Verfahren die Kostenfestsetzung nicht vom Rechtpfleger betrieben wird, sondern vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Mit der Neufassung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG ist jetzt klargestellt, dass jede Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine eigene Angelegenheit darstellt, sodass der Anwalt im Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3501 VV erhält.

 

Rz. 308

Die Rspr. geht hier von der halben Mittelgebühr aus, weil Umfang und Schwierigkeit im unterdurchschnittlichen Bereich lägen.[65] Ich halte dies für bedenklich. Der geringere Umfang und die geringere Schwierigkeit eines Erinnerungsverfahrens sind bereits durch den geringeren Gebührenrahmen berücksichtigt. Ein Grund für eine weitere Herabsetzung besteht nicht. Es lässt sich auch nicht sagen, dass im Vergleich zu sonstigen Erinnerungsverfahren die Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse geringere Bedeutung hätten.

 

Beispiel 171: Erinnerung in sozialgerichtlichen Verfahren

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts, mit dem die angemeldeten Anwaltskosten um 150,00 EUR gekürzt worden sind, legt der Rechtsanwalt für seinen Mandanten Erinnerung ein.

Die Erinnerung ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine gesonderte Angelegenheit. Der Anwalt erhält die Gebühr nach Nr. 3501 VV.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3501 VV   137,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 157,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   29,83 EUR
Gesamt   186,83 EUR
[64] Siehe die Überschrift zum Zweiten Teil, Zweiten Abschnitt, Dritten Unterabschnitt.

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