Rz. 211

Im Berufungsverfahren erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV. Insoweit ergibt sich ein Gebührenrahmen in Höhe von 72,00 EUR bis 816,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 444,00 EUR. Eine Reduzierung bei vorzeitiger Erledigung ist auch hier im Gegensatz zu den Wertgebühren nicht vorgesehen. Dies ist im Rahmen der Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen.

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, erhöht sich der Gebührenrahmen nach Nr. 1008 VV um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %.

 

Beispiel 112: Berufungsverfahren ohne Termin

Der Anwalt legt gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung ein. Die Berufung wird ohne Termin zurückgenommen.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV   444,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 464,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   88,16 EUR
Gesamt   552,16 EUR
 

Rz. 212

Auch hier ist wiederum Nr. 1008 VV anzuwenden, wenn der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig wird. Die Verfahrensgebühr erhöht sich um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %.

 

Beispiel 113: Berufungsverfahren ohne Termin, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt legt gegen das Urteil des Sozialgerichts für zwei Auftraggeber Berufung ein. Die Berufung wird ohne Termin zurückgenommen.

Der Gebührenrahmen beläuft sich jetzt auf 93,60 EUR bis 1.060,80 EUR; die Mittelgebühr beträgt 577,20 EUR.

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3204, 1008 VV   577,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 597,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   113,47 EUR
Gesamt   710,67 EUR
 

Rz. 213

Des Weiteren erhält der Anwalt eine Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV. Ihm steht hier ein Rahmen von 60,00 EUR bis 610,00 EUR zu; die Mittelgebühr beträgt 335,00 EUR.

 

Beispiel 114: Berufungsverfahren mit Termin

Der Anwalt wird im Berufungsverfahren tätig. Es kommt zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht.

Neben der Verfahrensgebühr entsteht jetzt auch eine Terminsgebühr.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV   444,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3205 VV   335,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 799,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   151,81 EUR
Gesamt   950,81 EUR
 

Rz. 214

Die Anm. S. 1 Nr. 1 u. 3 zu Nr. 3106 VV gilt entsprechend (Anm. S. 1 zu Nr. 3205 VV). Da auch im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1 SGG), kann die Terminsgebühr unter sämtlichen Varianten der Anm. zu Nr. 3106 VV entstehen – ausgenommen nach Anm. S. 1 Nr. 2 zu Nr. 3106 VV, da hier eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht zulässig ist (§ 153 Abs. 1 SGG). Die Höhe der Terminsgebühr beträgt in diesem Fall 75 % der Verfahrensgebühr (Anm. S. 2 zu Nr. 3205 VV). Insoweit kann auf die Ausführungen zu Anm. S. 2 zu Nr. 3106 VV Bezug genommen werden (siehe Rdn 131 ff.).

 

Beispiel 115: Berufungsverfahren mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren

Der Anwalt wird im Berufungsverfahren tätig. Das Landessozialgericht entscheidet im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung.

Auch hier entsteht eine Terminsgebühr (Anm. S. 1 zu Nr. 3205 i.V.m. Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV). Die Höhe ist mit 75 % der jeweiligen Verfahrensgebühr festgeschrieben.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV   444,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3205 VV   333,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 797,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   151,43 EUR
Gesamt   948,43 EUR
 

Rz. 215

 

Beispiel 116: Berufungsverfahren mit angenommenem Anerkenntnis

Der Anwalt wird im Berufungsverfahren tätig. Die Behörde erklärt das Anerkenntnis der Klage. Der Anwalt des Klägers nimmt dieses Anerkenntnis an.

Auch hier entsteht eine Terminsgebühr (Anm. S. 1 zu Nr. 3205 i.V.m. Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV). Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 115.

 

Rz. 216

 

Beispiel 117: Berufungsverfahren mit schriftlichem Vergleich

Im Berufungsverfahren schließt der Anwalt einen schriftlichen Vergleich.

Neben der Verfahrensgebühr entsteht wiederum eine Terminsgebühr. Hinzu kommt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) in Höhe der Verfahrensgebühr (Nr. 1006 VV).

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV   444,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3205 VV   333,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, Nrn. 1000, 1006 VV   444,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.241,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   235,79 EUR
Gesamt   1.476,79 EUR
 

Rz. 217

Auch hier kommt wiederum eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr in Betracht (Nrn. 1000, 1002 VV). Die Höhe der Gebühr richtet sich auch hier nach der jeweiligen Verfahrensgebühr (Nr. 1006 VV).

 

Beispiel 118: Berufungsverfahren mit Termin und Erledigung

Der Anwalt wird im Berufungsverfahren tätig. Es kommt zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht. Dort wirkt der Anwalt an einer Erledigung des Verfahrens mit.

Die Höhe der Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV) bemisst sich nach der Verfahrensgebühr (Nr. 1006 VV).

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV   444,00 EUR

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