Rz. 99

Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht erhält der Anwalt ebenso wie in den Verfahren, in denen sich die Gebühren nach dem Wert richten (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2 RVG), eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr sowie gegebenenfalls eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr. Hinzukommen kann noch eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (Nr. 1010 VV).

 

Rz. 100

Es entsteht zunächst einmal eine Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV).

 

Rz. 101

Eine Reduzierung wegen vorzeitiger Erledigung wie bei den Wertgebühren nach Nr. 3101 Nr. 1 VV ist bei den sozialrechtlichen Betragsgebühren nicht vorgesehen. Dies kann nur im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden.

 

Rz. 102

Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV,[19] die unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht[20] oder in den Fällen der Anm. Anm. S. 1 zu Nr. 3106 VV, also wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und

das Gericht im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (Anm. S. 1 Nr. 1, 1. Alt zu Nr. 3106 VV),
eine Einigung geschlossen wird (Anm. S. 1 Nr. 1, 2. Alt. zu Nr. 3106 VV),
eine Erledigung eingetreten ist (Anm. S. 1 Nr. 1, 3. Alt. zu Nr. 3106 VV),
das Gericht gem. § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheidet (Anm. S. 1 Nr. 2 zu Nr. 3106 VV), sofern hiergegen eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann, oder
das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch angenommenes Anerkenntnis endet (Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV).
 

Rz. 103

Daneben kommt noch eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr (Nrn. 1000, 1002 VV) in Betracht.

 

Rz. 104

Schließlich kann bei besonders umfangreichen Beweisaufnahmen auch noch eine Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV entstehen.

[19] Die Terminsgebühr entsteht auch hier, wenn sich der Anwalt durch eine in § 5 RVG genannten Personen vertreten lässt (LSG München AGS 2016, 94 = RVGreport 2015, 416).
[20] Unerheblich ist, ob der Termin notwendig war oder ob das Verfahren auch ohne Terminierung hätte beendet werden können (LSG München AGS 2018, 328 = NJW-Spezial 2018, 444 = RVGreport 2018, 337).

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